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Zuerst Engpass auf der Straße, dann Engpass in der Tasche

Eine Frau stellte ihr Fahrzeug an einer engen Straße ab. Dann stieg sie aus und ließ den Hund aus dem Auto. Währenddessen fuhr von hinten ein anderes Auto vorbei. Obwohl nur wenig Platz zur Verfügung stand, ließ es sich der rastlose Fahrer nicht nehmen, sich da mit Gewalt durchzuquetschen. Bei diesem Manöver küsste die offene Türe die Seite des Dränglers. Während der innige Kontakt der beiden Wagen zu einem Schaden an der Autotür von 2600 € führte, hatten sich die zwei Unfallgegner bei weitem nicht so lieb.

Auf jeden Fall zeigte sich der Unfallgegner lediglich bereit, einen kleinen Part der Kosten zu übernehmen, da die Geschädigte selbst verantwortlich dafür war. Dem wollte das Amtsgericht München nicht folgen und verknackte den Drängler am 30.07.07 zur Zahlung des Schadens (Az.: 322 C 2647/06).

Aufgrund einer 30%igen Mitschuld wurde der Anspruch auf 70% des Schadens begrenzt (worauf aber noch später eingegangen wird). Vor Gericht behauptete der Beklagte, dass die Geschädigte die Autotür unverhofft aufgemacht hatte. Dies wurde jedoch durch ein Gutachten widerlegt. Die Tür war aus Sicht des Fahrers, zur rechten Zeit, gut erkennbar geöffnet worden. Daher war der Beklagte hauptsächlich für den Unfall verantwortlich. Er hätte bei einer Verengung entsprechend reagieren müssen und maximal bei sehr langsamer Geschwindigkeit vorbei fahren dürfen, oder, was am sinnvollsten gewesen wäre: stehen bleiben, bis ein Durchkommen möglich ist.

Weshalb die Klägerin sich mit 30% selbst am Schaden zu beteiligen hat, ist darin begründet, dass sie die Gebote der Rücksichtnahme nicht oder nur unzureichend beachtet hat: Wer an einer solchen Verjüngung seinen Wagen abstellt, sollte besonders darauf achten, dass beim Aussteigen oder beim Ausladen des Gepäcks (in dem Fall das Haustier) der nachfließende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

Der Dienstwagen: Hohe Kosten, aber genauso viele Möglichkeiten, diese steuerlich abzusetzen

Händigt der Vorgesetzte sein Kfz dem Angestellten zu nicht geschäftlichen Zwecken aus, so ist es dem Arbeitgeber erlaubt, vereinzelt dadurch für ihn entstehende Kosten als Werbekosten steuerlich geltend zu machen. Der Nutzungsvorteil muss jedoch mit einem präzise geführten Fahrtenbuch nachvollziehbar sein. Die Werbungsausgaben können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nach der Ein-Prozent Regelung ermittelt werden.

Wenn ein Angestellter einen Wagen von seinem Chef ohne Rückvergütung auch zum Privatgebrauch zur Verfügung gestellt bekommt, so werden die dadurch resultierenden Vorteile gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Satz1 Nr. 1 EStG als Einkommen gewertet und steuerlich entsprechend berücksichtigt. Das Fahrtenbuch dient zum Nachweis, welche Fahrten dienstlich sind und welche Fahrten zu privaten Zwecken stattfinden. Nur durch eine vorschriftsmäßige Führung des Fahrtenbuches können durch die Fahrten entstehenden Betriebsausgaben gerechtfertigt und geltend gemacht werden.

Die Nutzung des Wagens seitens des Beschäftigten und die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen seien Kosten, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG dabei entstehen, wenn der Arbeitnehmer die Vorteile des Fahrzeuges nutzt. Dies ist ein vom BFH (Bundesfinanzhof) gesprochenes Urteil, welches am 18.10.07 verkündet wurde. (Az.: VI R 57/06).

Autostreit zwischen Frankreich und Deutschland beendet

Der franzöische Autokanzler und die deutsche Autokanzlerin haben sich geeinigt: Die Autoindustrien beider Länder haben mehr Zeit bei der Umsetzung der Klimaschutzziele der EU. Mit flexibleren Regelungen können sich deutsche und französische Autohersteller mehr Zeit bei der Umstellung lassen - wenn die anderen EU-Staaten zustimmen.

Für den deutschen Autofahrer eigentlich keine gute Nachricht: Denn Frau Merkel hatte gegen die EU-Pläne mobil gemacht, weil sie die deutschen Premium-Hersteller benachteiligt sah. Die deutschen Hersteller, die besonders bei oberer Mittelklasse- und Oberklasse-Segment stark sind, können sich weiterhin auf die Eliten überall auf der Welt konzentrieren. Während der Trend in Deutschland immer deutlicher in Richtung kleine Fahrzeuge mit geringem Verbrauch geht. Schade eigentlich.

Das LKW Überholverbot für den Winter

Es wird wieder mal heftig diskutiert. Und das über eine Sache, die längst geregelt ist, so sieht es zumindest der ACE, der Auto Club Europa. Es geht um das LKW Überholverbot im Winter.

Nun haben die Länderverkehrsminister in Deutschland und Europa wieder zum Marsch geblasen – und verlangen zum wiederholten Mal ein Überholverbot für LKW im Winter. Doch der ACE hat dazu eine klare Meinung. So sagte Rainer Hillgärtner, der Pressesprecher des Auto Club Deutschlands heute: “Wir brauchen keine neuen Vorschriften, wo es schon welche gibt.” Er sagte zugleich, dass es im Kern gar kein Regelungsdefizit gebe. Nur an dem Vollzug würde es mangeln. Seiner Ansicht nach ergibt sich das Überholverbot, dass momentan von den Länderverkehrsministern bei einer Konferenz in Brüssel gefordert wird, bereits durch die StVO, die Straßenverkehrsordnung. Nach § 1 der StVO darf bereits zum heutigen Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer einen anderen gefährden, behindern oder belästigen. Dies sei der Ansicht von Hillgärtner aber der Fall, wenn LKW Fahrer mit ihren Fahrzeugen bei Glatteis oder Fahrbahnglätte ein Überholmanöver starten.

Außerdem betont Rainer Hillgärtner einen weiteren wichtigen Punkt, den § 5 der derzeit rechtlich geltenden Straßenverkehrsordnung. Dort wird das Überholen für unzulässig erklärt, und zwar ausdrücklich, wenn eine unklare Verkehrslage vorliegt, eine Behinderung in der Sicht herrscht und Schneefall oder Regen den Verkehr beeinträchtigen. Er sagt nachdrücklich: “Worauf es hier ankommt ist, dass die Missachtung solcher Vorschriften im Rahmen der Verkehrsüberwachung tatsächlich geahndet wird”.

Der ACE, der Auto Club Europa, wirft nun den Länderverkehrsminister vor, sie würden mit ihren neuen, auf Veränderung zielenden Plänen in Bezug auf die StVO weit hinter ihre eigentlich angegebenen Pläne zurückweichen. Noch vor zwei Jahren hatte die Länderverkehrsministerkonferenz ein generelles Überholverbot für LKW auf Autobahnabschnitten mit nur zwei Streifen auf dem Plan. Daraus geworden ist bis heute nichts. Der ACE ist jedoch davon überzeugt, dass dies eine wirksame Maßnahme und ein wichtiger Beitrag zur Unfallverhütung sei. Und die Statistik gibt dem Auto Club Europa recht: Jeder vierte Unfall, in den ein LKW verwickelt ist, passiert beim Überholen.