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Alkohol nach dem Unfall

Bei einer Autofahrt am frühen Morgen kam der Sohn der Klägerin an einer engen Einmündung von der Straße ab und prallte mit dem PKW gegen einen Baum, wobei ein Totalschaden entstand. Er konnte später die Richter davon überzeugen, dass er nicht bemerkt hatte, dass auch ein Baum beschädigt worden ist. Am Abend zuvor hatte er zunächst mit seiner ehemaligen Fußballmannschaft und anschließend mit anderen Freunden gefeiert, wobei er aber laut späteren Angaben nur wenig Alkohol konsumiert hatte.

Da er vorher Streit mit seiner Ex-Freundin und außerdem Angst vor der Reaktion seines Vaters auf den Unfall hatte, entfernte er sich zunächst von der Unfallstelle und trank erstmal etwas Vodka aus einer Flasche, die er im Auto dabei hatte. Als er dann am späten Vormittag erst zur Polizei ging, wurden ihm zwei Blutproben entnommen, die eine Alkoholkonzentration von 0,66 bzw. 0,57 Promille ergaben. Nach Auffassung der Kläger konnte dieser Wert allerdings nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden, da man dabei noch den Wodkakonsum beachten müsse, der ja erst nach dem Unfall stattgefunden habe.

Der Versicherer dagegen behauptete, der Fahrer hätte den nachträglichen Alkoholkonsum nur erfunden bzw. zur Verschleierung des wahren Alkoholgehaltes getätigt, und weigerte sich daher, Schadensersatz zu leisten. Die Mutter des Fahrers wollte dies nicht akzeptieren und klagte beim Landgericht Mannheim. Dessen Entscheidung zugunsten der Klägerin wollte der Versicherer nicht akzeptieren, woraufhin er beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einlegte. Doch auch dieses schlug sich in einem Urteil vom 5. Juni 2008 auf die Seite der Klägerin (Az.: 12 U 13/08).

Beide Gerichte waren der Ansicht, dass der bei der Polizei festgestellte Alkoholgehalt nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden konnte. Des Weiteren teilten sie deren Meinung, dass auch erfahrene bzw. nicht alkoholisierte Fahrer an dieser äußerst schwierigen Stelle von der Straße hätten abkommen können. Ferner konnten sie seine Reaktion verstehen, sich erstmal von der Unfallstelle abzuwenden, da ja niemand verletzt worden war. Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der spätere Alkoholkonsum nicht bzw. nur zur Täuschung stattgefunden hatte, konnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Die alleinige Behauptung, es sei so gewesen, reicht bei weitem nicht aus.

Anders hätte es ausgesehen, wenn es vorher eine Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Fahrer gegeben hätte, dass das Entfernen von der Unfallstelle als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gilt. Da es aber weder so eine Abmachung gab noch eine, laut der er sich stets für einen Alkoholtest bereithalten musste, konnte hier nicht von grob fahrlässigem Verhalten gesprochen werden. Der Fahrer hatte keinerlei Pflicht verletzt.

Vorläufiger Führerscheinentzug – Wenn die Behörde schläft

Der Kläger wurde beschuldigt, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Rennen auf einer öffentlichen Straße bestritten zu haben. Wenn für eine derartige Aktion ein dringender Tatverdacht besteht, so ist der Führerschein sofort vorläufig zu entziehen. Trotzdem tat die Behörde, die für den Fall zuständig war, dies erst nach vier Monaten. Der Verdächtige sah dies als ungerecht an, da die Hauptverhandlung nur wenig später stattfinden sollte – er zog vor Gericht.

In einem Urteil vom 7. April 2008 gaben die Richter des Kieler Landgerichts der Klage statt (Az.: 46 Qs 25/08). Da eine vorläufige Abnahme der Fahrerlaubnis zum Schutz für die Allgemeinheit durchgeführt wird, muss dies sofort geschehen. Passiert dies erst später, wird der Schutzzweck verfehlt. In derartigen Fällen muss diese Entscheidungsgewalt den Richtern aus der Hauptverhandlung übergeben werden. Selbst, wenn eine Verurteilung des Angeklagten nahezu sicher ist, darf sich die zuständige Behörde zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr einmischen. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der mutmaßliche Täter in der Zwischenzeit erneut gegen die StVO verstoßen hätte. Da er sich aber nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, durfte die Behörde nicht mehr reagieren.

In einer vergleichbaren Angelegenheit ist das Landgericht Saarbrücken schon einmal zu einem ähnlichen Urteil gekommen. Genau wie hier hatte es die Behörde verpasst, den Führerschein vorläufig zu entziehen, worauf sie vor Gericht eine Niederlage einstecken musste.

Fahrbahnwechsel ohne Ankündigung

Der Kläger fuhr mit seinem Wagen auf der Linksabbiegerspur mit der in der Ortschaft zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Als der Beklagte, der mit seinem PKW auf einer anderen Spur unterwegs war, den Entschluss fasste, die Spur zu wechseln, konnte der Kläger nicht schnell genug reagieren und kollidierte mit dessen Auto.

Nach Meinung des Versicherers des Beklagten war sein Klient nicht allein Schuld an dem Unfall. Dadurch, dass der Linksabbieger mit Höchstgeschwindigkeit auf seiner Spur unterwegs war und damit keine Rücksicht auf die rechts von ihm liegende Spur nahm, sei er zumindest teilweise Schuld am Unfall. Aus diesem Grund wollte der Versicherer den Schaden nur zu einem Teil ersetzen. Den anderen Teil sollte der Kläger bzw. dessen Versicherung begleichen.

Dieser empfand diese Forderung jedoch als ungerecht und klagte. Am 30. Juli 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Celle den Versicherer des Unfallverursachers zu vollem Schadenersatz (Az.: 14 U 74/08). Gemäß §7 Absatz 5 StVO ist ein Fahrbahnwechsel nur gestattet, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei auf keinen Fall gefährdet werden können. Zudem muss der Wechsel unbedingt durch blinken angekündigt werden. Wie das Gericht feststellen konnte, hatte der Beklagte diese Pflicht völlig missachtet. Bei dem offensichtlich spontanen Fahrbahnwechsel hatte er sich nicht mal über den Spiegel vergewissert, ob ein Autofahrer auf der Linksabbiegerspur unterwegs war. Ferner hatte er es versäumt, den Wechsel durch blinken anzukündigen.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger konnte feststellen, dass der Unfall durch eine um 10 Stundenkilometer verminderte Geschwindigkeit des Klägers hätte verhindert werden können. Angesichts der Tatsache, dass auf der rechts von ihm befindlichen Spur mehrere Autos unterwegs waren, wäre ein Idealfahrer nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, was den Unfall abgewendet hätte.

Trotzdem durfte der Fahrer auf der linken Spur davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur auch tatsächlich in diese Richtung fahren. Er muss also nicht unbedingt damit rechnen, dass sich einer dieser Fahrer spontan und nicht angekündigt dazu entschließt, die Spur zu wechseln. Aufgrund von normalen Sicht-, Wetter-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen durfte der Kläger also mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs sein. Aufgrund all dieser Tatsachen wurde dem Kläger der volle Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht ließ keine Revision gegen dieses Urteil zu.

Kommando der Verkehrslichter: Alarmstufe Rot

Wenn eine Ampel auf gelb umschaltet, ist es immer so eine Sache, die dem Autofahrer manchmal den Schweiß auf die Stirn treibt. Stehen bleiben, oder weiterfahren, sich vielleicht auch bei dunkelorange durchmogeln und damit riskieren, bei rot über die Ampel zu fahren, das ist bei vielen Fahrzeugführern die Frage. Rechtlich gesehen braucht man die Geschwindigkeit bei grün nicht zu reduzieren, vorausgesetzt, man hält sich an das Tempolimit, leuchtet das Verkehrslicht gelb (diese Phase muss im Ortsverkehr drei Sekunden anhalten, auch wenn ich schon andere Erfahrungen machen durfte), so ist man dazu verpflichtet, anhand der Entfernung und der Geschwindigkeit abzuschätzen, was von Beidem (Durchfahren, Anhalten) geeigneter ist – natürlich ist der Wagen auf jeden Fall vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen, wenn die Ampel auf rot umschaltet. Soweit die Theorie, wenn es sich um einen normalen PKW handelt.

Wurde die Fahrweise in irgendeiner Art verändert, zum Beispiel mit einem Dachgepäckträger oder, wie hier in diesem Fall, bei einem LKW mit einem Anhänger, so gelten andere Regeln: Die Geschwindigkeit muss bei solch einem Fahrzeug auch schon während der Grünphase gedrosselt werden, damit das (schwerfälligere) Fahrzeug trotzdem rechtzeitig zum stehen kommt, wenn die Ampel auf rot springt.

Ein Lastwagenfahrer hatte sich nicht an diese Regelung gehalten und ist eine fünfhunderstel Sekunde nach Beginn der Rotphase durch die Kreuzung gerauscht. Der Strafzettel ließ nicht lange auf sich warten, doch der Fahrer sah natürlich nicht ein, etwas zu zahlen, denn schließlich wurde es gelb, als noch 23 Meter zwischen ihm und der Haltelinie lagen (was sich auch beweisen ließ). Auf dieser Distanz ein Bremsmanöver hinzulegen wäre, sowohl nach seiner Meinung, als auch nach Ansicht von Fachleuten zu gefährlich gewesen, weshalb er, subjektiv gesehen, richtig gehandelt hätte.

Das Oberlandgericht Oldenburg gab am 29.05.08 dem Widerspruch gegen das Bußgeld nicht statt (Ss 205/08). Denn, wie oben beschrieben, hätte der Fahrer schon vor der Kreuzung die Geschwindigkeit so anpassen müssen, um nicht in eine solche Situation zu geraten.

Das Zweirad als Drängler

Wie ein Fahrradfahrer dem Ruf des „motorisierten Bruders“ gerecht wird…

Ein Autofahrer wollte in einem Großmarkt einkaufen und stellte, wie es in Einkaufszentren üblich ist, seinen Wagen auf einen der Parkplätze innerhalb eines beschrankten Bereiches (wahrscheinlich in einem Parkhaus) ab. Bei der Abfahrt zahlte er ordnungsgemäß und führte die Karte an der Ausfahrt ein, sodass die Schranke den Weg frei machte. In dem Moment fuhr ein Radfahrer durch die Ausfahrt. Der elektronische Prozess, welcher zum Schließen des Fallbaums mittels Induktion startete, wurde auf diese Weise verfrüht in Gang gesetzt und, als der Autofahrer passieren wollte, sank die Barriere wieder nach unten. Neben der lädierten Frontscheibe trug das Auto auch einen Dachschaden davon. Die Kosten von über 1200€ forderte der Einkäufer von den Inhabern der Stellplätze zurück. Er bemängelte, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, damit nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) die Ausfahrt überqueren. Da viele die Verkehrsregeln brechen, um sich einen Umweg zu ersparen, sollte es einen alternativen Durchgang für solche Passanten geben.

Außerdem hätte der Schließvorgang erst dann vollendet sein dürfen, wenn sich nicht mehr unterhalb der Schranke befunden hätte, zumal diese nach dem Fahrrad viel zu schnell herunter gefahren sei.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Geschädigten nicht und sprach den Betreiber des Parkplatzes am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 223 C 27796/07).

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sehr wohl Wege Radfahrern und Fußgängern zugewiesen waren. Zusätzlich gab es Warnschilder mit der Aufschrift: „Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch!”. Dies reichte den Richtern aus, so dass keine weiteren Schritte zur Verkehrssicherung nötig waren. Denn die Verkehrssicherungspflicht macht es dem Pflichtigen nicht zur Obliegenheit, jede annähernd erdenkliche Gefahr zu beseitigen.

Rein technisch war die Schranke zum Zeitpunkt des Unfalles in Ordnung, dass diese aber herunterfährt, sobald ein Fahrzeug hindurch gefahren ist, kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ansonsten würden viele PKWs das Gelände verlassen, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Dass die Induktionsschleife auf Verkehrsmittel mit geringem Gewicht reagiert, begründet sich darin, dass die Parkfläche auch von kleinen Rollern oder Mofas genutzt werden kann, sodass auch in dem Fall eine Funktionsfähigkeit vorhanden sein sollte. Es ist zudem nicht realisierbar, Radfahrer von dem abzuhalten, was dem Geschädigten widerfahren ist.

Zuerst Engpass auf der Straße, dann Engpass in der Tasche

Eine Frau stellte ihr Fahrzeug an einer engen Straße ab. Dann stieg sie aus und ließ den Hund aus dem Auto. Währenddessen fuhr von hinten ein anderes Auto vorbei. Obwohl nur wenig Platz zur Verfügung stand, ließ es sich der rastlose Fahrer nicht nehmen, sich da mit Gewalt durchzuquetschen. Bei diesem Manöver küsste die offene Türe die Seite des Dränglers. Während der innige Kontakt der beiden Wagen zu einem Schaden an der Autotür von 2600 € führte, hatten sich die zwei Unfallgegner bei weitem nicht so lieb.

Auf jeden Fall zeigte sich der Unfallgegner lediglich bereit, einen kleinen Part der Kosten zu übernehmen, da die Geschädigte selbst verantwortlich dafür war. Dem wollte das Amtsgericht München nicht folgen und verknackte den Drängler am 30.07.07 zur Zahlung des Schadens (Az.: 322 C 2647/06).

Aufgrund einer 30%igen Mitschuld wurde der Anspruch auf 70% des Schadens begrenzt (worauf aber noch später eingegangen wird). Vor Gericht behauptete der Beklagte, dass die Geschädigte die Autotür unverhofft aufgemacht hatte. Dies wurde jedoch durch ein Gutachten widerlegt. Die Tür war aus Sicht des Fahrers, zur rechten Zeit, gut erkennbar geöffnet worden. Daher war der Beklagte hauptsächlich für den Unfall verantwortlich. Er hätte bei einer Verengung entsprechend reagieren müssen und maximal bei sehr langsamer Geschwindigkeit vorbei fahren dürfen, oder, was am sinnvollsten gewesen wäre: stehen bleiben, bis ein Durchkommen möglich ist.

Weshalb die Klägerin sich mit 30% selbst am Schaden zu beteiligen hat, ist darin begründet, dass sie die Gebote der Rücksichtnahme nicht oder nur unzureichend beachtet hat: Wer an einer solchen Verjüngung seinen Wagen abstellt, sollte besonders darauf achten, dass beim Aussteigen oder beim Ausladen des Gepäcks (in dem Fall das Haustier) der nachfließende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

Mit der Teilkaskoversicherung wäre das nicht passiert

Die Geschädigte stellte ihren Wagen auf einem Parkplatz ab, der von einer Kastanie überdacht war. Es stürmte eines Nachts und ein großer Zweig des Baumes fiel auf das Gefährt und verursachte einen Sachschaden von 5400€. Die Kosten wollte sie von der Gemeinde, welche der Inhaber der Kastanie war, ersetzt bekommen. Es wäre nämlich die Obliegenheit der Besitzer (also der Gemeinde), den Baum, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, in gewissen Zeitabständen zu überprüfen. Das Landgericht Coburg folgte dem nicht und ließ die klagende Besitzerin des Autos am 01.02.07 abblitzen

Es ist sehr wohl die Pflicht, unsichere Bäume oder Äste, die vom Um/Herunterfallen bedroht sind zu beseitigen, damit sie keine Gefahr mehr darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde jeden Baum und jedes Geäst, welches nahe des Straßenverkehrs wächst, präventiv abzusägen habe. Zudem lagen den Richtern Gutachten vor, welche bestätigten, dass die Kastanie in Ordnung war und keine vorhersehbare Gefahr von ihr ausging. Weshalb trotzdem der Ast auf das Auto stürzen konnte, lag an dem starken Gewitter. Durch dieses Unwetter brachen auch zahlreiche Äste von Bäumen, die aus härterem Holz bestehen, als das eher weiche Kastanienholz.

Es gibt gewisse natürliche Ereignisse, deren Durchschlagskraft so groß ist, dass diese nicht verhindert werden können. Aber für solche Fälle sollte man sich wenigstens finanziell mittels einer Kaskoversicherung (in dem Fall eine Teil-Kasko) absichern.

Zahlt die KFZ-Versicherung bei Trunkenheit am Steuer?

Nachdem ein Autofahrer in einer Fahrbahnverengung bemerkte, dass er soeben eine Einbahnstraße in falscher Richtung befahren hatte, riss er das Lenkrad herum. Jedoch zu spät – er krachte geradewegs in einen entgegenkommenden PKW. Seines Eigenverschuldens bewusst, zahlte er bzw. seine KFZ-Versicherung den geforderten Schadensersatz (3.100€) an den Unfallgegner. Aufgrund seines zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisierten Zustandes (rund 1,2 Promille) wurde der Unfallverursacher jedoch von der Versicherung zu vollem Regress verpflichtet.

Nach Meinung des PKW-Fahrers habe er die Einbahnstraße nur befahren, weil er sich in der Gegend nicht auskannte – nicht jedoch wegen des konsumierten Alkohols. Somit hätte dieser Fehler auch nüchternen Fahrern passieren können. Daher verklagte er den Versicherer wegen unbegründeten Regressvollzugs.

Das Landgericht Coburg wies die Klage am 24. Juli 2007 in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 23 O 146/07) zurück. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der alkoholisierte Zustand des Fahrers eindeutig der Auslöser des Unfalls gewesen sei. Die Möglichkeit, dass auch andere Fahrer dieser Fehler hätte unterlaufen können, spielt hier keine Rolle. Die Veränderung des Fahrstils, der letztendlich zum Unfall geführt hat, basiert einzig auf dem überhöhten Alkoholkonsum. Laut AGB der Versicherung ist sie also berechtigt, eine Summe von bis zu 5.000€ vom Unfallverursacher zurückzufordern.

Außerdem hatte der Kläger noch einmal Glück im Unglück: Das Gericht war der Meinung, dass der Fahrer im nüchternen Zustand nicht genauso fährt wie im Trunkenheitszustand. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man an seiner allgemeinen Fahrtüchtigkeit zweifeln können, was zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis hätte führen können ;-)

Hund auf der Fahrbahn – wessen KFZ-Versicherung zahlt?

Bei einem Spaziergang auf einer Bundesstraße riss sich der an einer Leine geführte Hund plötzlich los und rannte auf die Fahrbahn. Das 13-jährige Mädchen, das sich das Tier vom Besitzer geliehen hatte, lief ihm panisch hinterher und versuchte ihn von der Straße zu ziehen. Im folgenden Ausweichmanöver eines in gleicher Richtung fahrenden Autos ereignete sich ein Unfall mit einem weiteren PKW, dessen Führerin den Ausweichenden gerade überholen wollte. Zwar blieben alle unverletzt, doch der am überholenden Wagen entstandene Sachschaden betrug etwa 5.000€, welchen die Fahrerin vom Hundebesitzer erstattet haben wollte.

Dieser argumentierte, sie hätte nicht überholen dürfen, da sie mit unkontrolliertem Verhalten eines Hundes hätte rechnen müssen. Nach seiner Auffassung sei sie also selbst an dem Unfall schuld gewesen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, fuhr das ausweichende Fahrzeug nur etwa 70 Stundenkilometer, obwohl 100 erlaubt waren. Somit kann der Frau kein Leichtsinn vorgeworfen werden. Da der Radweg separat und deutlich von der Straße abgetrennt war, hätte die Fahrerin laut Gericht nicht ahnen können, dass sich das Tier plötzlich losreist und auf die Straße läuft. Sie hatte lediglich auf ihr in §5 StVO niedergeschriebenes Recht bestanden, ein langsameres Fahrzeug zu überholen, wenn „während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.“ (§5 Abs. 2 StVO). Der separate Radweg ist hierbei nicht betroffen.

Der Dienstwagen: Hohe Kosten, aber genauso viele Möglichkeiten, diese steuerlich abzusetzen

Händigt der Vorgesetzte sein Kfz dem Angestellten zu nicht geschäftlichen Zwecken aus, so ist es dem Arbeitgeber erlaubt, vereinzelt dadurch für ihn entstehende Kosten als Werbekosten steuerlich geltend zu machen. Der Nutzungsvorteil muss jedoch mit einem präzise geführten Fahrtenbuch nachvollziehbar sein. Die Werbungsausgaben können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nach der Ein-Prozent Regelung ermittelt werden.

Wenn ein Angestellter einen Wagen von seinem Chef ohne Rückvergütung auch zum Privatgebrauch zur Verfügung gestellt bekommt, so werden die dadurch resultierenden Vorteile gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Satz1 Nr. 1 EStG als Einkommen gewertet und steuerlich entsprechend berücksichtigt. Das Fahrtenbuch dient zum Nachweis, welche Fahrten dienstlich sind und welche Fahrten zu privaten Zwecken stattfinden. Nur durch eine vorschriftsmäßige Führung des Fahrtenbuches können durch die Fahrten entstehenden Betriebsausgaben gerechtfertigt und geltend gemacht werden.

Die Nutzung des Wagens seitens des Beschäftigten und die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen seien Kosten, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG dabei entstehen, wenn der Arbeitnehmer die Vorteile des Fahrzeuges nutzt. Dies ist ein vom BFH (Bundesfinanzhof) gesprochenes Urteil, welches am 18.10.07 verkündet wurde. (Az.: VI R 57/06).