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Das Zweirad als Drängler

Wie ein Fahrradfahrer dem Ruf des „motorisierten Bruders“ gerecht wird…

Ein Autofahrer wollte in einem Großmarkt einkaufen und stellte, wie es in Einkaufszentren üblich ist, seinen Wagen auf einen der Parkplätze innerhalb eines beschrankten Bereiches (wahrscheinlich in einem Parkhaus) ab. Bei der Abfahrt zahlte er ordnungsgemäß und führte die Karte an der Ausfahrt ein, sodass die Schranke den Weg frei machte. In dem Moment fuhr ein Radfahrer durch die Ausfahrt. Der elektronische Prozess, welcher zum Schließen des Fallbaums mittels Induktion startete, wurde auf diese Weise verfrüht in Gang gesetzt und, als der Autofahrer passieren wollte, sank die Barriere wieder nach unten. Neben der lädierten Frontscheibe trug das Auto auch einen Dachschaden davon. Die Kosten von über 1200€ forderte der Einkäufer von den Inhabern der Stellplätze zurück. Er bemängelte, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, damit nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) die Ausfahrt überqueren. Da viele die Verkehrsregeln brechen, um sich einen Umweg zu ersparen, sollte es einen alternativen Durchgang für solche Passanten geben.

Außerdem hätte der Schließvorgang erst dann vollendet sein dürfen, wenn sich nicht mehr unterhalb der Schranke befunden hätte, zumal diese nach dem Fahrrad viel zu schnell herunter gefahren sei.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Geschädigten nicht und sprach den Betreiber des Parkplatzes am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 223 C 27796/07).

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sehr wohl Wege Radfahrern und Fußgängern zugewiesen waren. Zusätzlich gab es Warnschilder mit der Aufschrift: „Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch!”. Dies reichte den Richtern aus, so dass keine weiteren Schritte zur Verkehrssicherung nötig waren. Denn die Verkehrssicherungspflicht macht es dem Pflichtigen nicht zur Obliegenheit, jede annähernd erdenkliche Gefahr zu beseitigen.

Rein technisch war die Schranke zum Zeitpunkt des Unfalles in Ordnung, dass diese aber herunterfährt, sobald ein Fahrzeug hindurch gefahren ist, kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ansonsten würden viele PKWs das Gelände verlassen, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Dass die Induktionsschleife auf Verkehrsmittel mit geringem Gewicht reagiert, begründet sich darin, dass die Parkfläche auch von kleinen Rollern oder Mofas genutzt werden kann, sodass auch in dem Fall eine Funktionsfähigkeit vorhanden sein sollte. Es ist zudem nicht realisierbar, Radfahrer von dem abzuhalten, was dem Geschädigten widerfahren ist.

Mit der Teilkaskoversicherung wäre das nicht passiert

Die Geschädigte stellte ihren Wagen auf einem Parkplatz ab, der von einer Kastanie überdacht war. Es stürmte eines Nachts und ein großer Zweig des Baumes fiel auf das Gefährt und verursachte einen Sachschaden von 5400€. Die Kosten wollte sie von der Gemeinde, welche der Inhaber der Kastanie war, ersetzt bekommen. Es wäre nämlich die Obliegenheit der Besitzer (also der Gemeinde), den Baum, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, in gewissen Zeitabständen zu überprüfen. Das Landgericht Coburg folgte dem nicht und ließ die klagende Besitzerin des Autos am 01.02.07 abblitzen

Es ist sehr wohl die Pflicht, unsichere Bäume oder Äste, die vom Um/Herunterfallen bedroht sind zu beseitigen, damit sie keine Gefahr mehr darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde jeden Baum und jedes Geäst, welches nahe des Straßenverkehrs wächst, präventiv abzusägen habe. Zudem lagen den Richtern Gutachten vor, welche bestätigten, dass die Kastanie in Ordnung war und keine vorhersehbare Gefahr von ihr ausging. Weshalb trotzdem der Ast auf das Auto stürzen konnte, lag an dem starken Gewitter. Durch dieses Unwetter brachen auch zahlreiche Äste von Bäumen, die aus härterem Holz bestehen, als das eher weiche Kastanienholz.

Es gibt gewisse natürliche Ereignisse, deren Durchschlagskraft so groß ist, dass diese nicht verhindert werden können. Aber für solche Fälle sollte man sich wenigstens finanziell mittels einer Kaskoversicherung (in dem Fall eine Teil-Kasko) absichern.

Zahlt die KFZ-Versicherung bei Trunkenheit am Steuer?

Nachdem ein Autofahrer in einer Fahrbahnverengung bemerkte, dass er soeben eine Einbahnstraße in falscher Richtung befahren hatte, riss er das Lenkrad herum. Jedoch zu spät – er krachte geradewegs in einen entgegenkommenden PKW. Seines Eigenverschuldens bewusst, zahlte er bzw. seine KFZ-Versicherung den geforderten Schadensersatz (3.100€) an den Unfallgegner. Aufgrund seines zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisierten Zustandes (rund 1,2 Promille) wurde der Unfallverursacher jedoch von der Versicherung zu vollem Regress verpflichtet.

Nach Meinung des PKW-Fahrers habe er die Einbahnstraße nur befahren, weil er sich in der Gegend nicht auskannte – nicht jedoch wegen des konsumierten Alkohols. Somit hätte dieser Fehler auch nüchternen Fahrern passieren können. Daher verklagte er den Versicherer wegen unbegründeten Regressvollzugs.

Das Landgericht Coburg wies die Klage am 24. Juli 2007 in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 23 O 146/07) zurück. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der alkoholisierte Zustand des Fahrers eindeutig der Auslöser des Unfalls gewesen sei. Die Möglichkeit, dass auch andere Fahrer dieser Fehler hätte unterlaufen können, spielt hier keine Rolle. Die Veränderung des Fahrstils, der letztendlich zum Unfall geführt hat, basiert einzig auf dem überhöhten Alkoholkonsum. Laut AGB der Versicherung ist sie also berechtigt, eine Summe von bis zu 5.000€ vom Unfallverursacher zurückzufordern.

Außerdem hatte der Kläger noch einmal Glück im Unglück: Das Gericht war der Meinung, dass der Fahrer im nüchternen Zustand nicht genauso fährt wie im Trunkenheitszustand. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man an seiner allgemeinen Fahrtüchtigkeit zweifeln können, was zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis hätte führen können ;-)

Hund auf der Fahrbahn – wessen KFZ-Versicherung zahlt?

Bei einem Spaziergang auf einer Bundesstraße riss sich der an einer Leine geführte Hund plötzlich los und rannte auf die Fahrbahn. Das 13-jährige Mädchen, das sich das Tier vom Besitzer geliehen hatte, lief ihm panisch hinterher und versuchte ihn von der Straße zu ziehen. Im folgenden Ausweichmanöver eines in gleicher Richtung fahrenden Autos ereignete sich ein Unfall mit einem weiteren PKW, dessen Führerin den Ausweichenden gerade überholen wollte. Zwar blieben alle unverletzt, doch der am überholenden Wagen entstandene Sachschaden betrug etwa 5.000€, welchen die Fahrerin vom Hundebesitzer erstattet haben wollte.

Dieser argumentierte, sie hätte nicht überholen dürfen, da sie mit unkontrolliertem Verhalten eines Hundes hätte rechnen müssen. Nach seiner Auffassung sei sie also selbst an dem Unfall schuld gewesen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, fuhr das ausweichende Fahrzeug nur etwa 70 Stundenkilometer, obwohl 100 erlaubt waren. Somit kann der Frau kein Leichtsinn vorgeworfen werden. Da der Radweg separat und deutlich von der Straße abgetrennt war, hätte die Fahrerin laut Gericht nicht ahnen können, dass sich das Tier plötzlich losreist und auf die Straße läuft. Sie hatte lediglich auf ihr in §5 StVO niedergeschriebenes Recht bestanden, ein langsameres Fahrzeug zu überholen, wenn „während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.“ (§5 Abs. 2 StVO). Der separate Radweg ist hierbei nicht betroffen.

Die Ergänzung in der KFZ Versicherung: Die FSV - Der Traum eines jeden Autofahrers

Das mit dem Unfall ist ja so eine Sache. Wenn man einen Fehler (also selbst am Unfall schuld ist) am Steuer begeht und der eigene Wagen einen Schaden hat, dann decken die Versicherer zwar eine Menge ab, aber der Autofahrer muss sich finanziell selbst um seinen eigenen Schaden kümmern.
Mit Jahresbeginn 08 hat die VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG ein neues Angebot in ihrer Palette, nämlich die sogenannte Fahrerschutz-Versicherung, auch FSV genannt.

Bei den herkömmlichen Versicherungen sind alle potentiell Betroffenen abgesichert. Vom Unfallgegner, bis hin zu den Insassen (ggf. durch eine Insassenversicherung). Die bereits erwähnte Versicherungslücke wird mit der FSV nun aufgefüllt und abgedeckt. Zu den gedeckten Leistungen der FSV gehören neben Schäden durch Verdienstausfall, Schmerzensgeld (sofern nicht der Unfallgegner zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt wird), Kosten durch Umbau bei Behinderung und möglicher Unterhalt an Angehöriger, sollte es zum Todesfall des Versicherten kommen.

Sollten mehrere Leute im Auto sein und ein Recht auf Zahlungen haben, so ist die an den Fahrer gezahlte Versicherungsprämie der FVS nicht betroffen. Dieses Geld bekommt der Fahrer in vollem Umfang. Die FSV ist eine Innovation in der Versicherungswirtschaft und die VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG ist einer der wenigen Versicherer, die ein solches Versicherungsmodell dem Kunden offerieren können. Die FSV-Beiträge werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung eingefahren. Die durch die FSV entstehende Erhöhung der Kfz-Versicherungsbeiträge ist daran gekoppelt, wie alt der Autofahrer mit dem geringsten Alter ist. Hat diese Person das 22. Lebensjahr hinter sich gelassen, so beträgt die Erhöhung gerade mal 8%.

Finanzielle Einbußen für die KFZ-Versicherung nach später Regulierung

Dauert die Regulierung für den Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall zu lange, kann das zu großen finanziellen Einbußen für eine Versicherungsgesellschaft führen. Muss das Unfallopfer in der Reparaturzeit auf den Wagen verzichten, so darf es einen Mietwagen beanspruchen, dessen Kosten die Versicherung zu tragen hat. Tut der Geschädigte dies nicht, kann er stattdessen für den Nutzungsausfall eine finanzielle Entschädigung verlangen.

Diese ist von der Versicherung zu bezahlen, wenn der Versicherte beweisen kann, dass er selbst im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht fähig war, einen kostengünstigeren Ersatzwagen anzuschaffen oder die Reparaturkosten nicht vorstrecken konnte. Nutzungsausfall kann bis zur Zahlung der Versicherung und zusätzlich für einen von einem Sachverständigen benannten Zeitraum verlangt werden. Diese Zeit betrug im verhandelten Fall ganze 168 Tage (AG Essen, Az. 29 C 49/06).

Wenn die KFZ Haftpflichtversicherung des Verkehrsunfallopfers zahlen muss

Eine der häufigsten Unfallursachen im Verkehr sind Auffahrunfälle. Manche Leute wissen dies auszunutzen, indem sie vorsätzlich stark bremsen und somit dem Hintermann keine Möglichkeit geben, auszuweichen. Anschließend kassieren sie dann das Geld von der Versicherung – eine linke, aber kaum nachzuweisende Straftat.

Ein Beispiel: In der Abenddämmerung fährt ein altes Auto auf eine grüne Ampel zu und bremst plötzlich stark ab. Der Fahrer hinter ihm konnte dies selbstverständlich nicht ahnen und fährt auf. Doppeltes Pech für ihn: Es gibt keine Zeugen, und der eigentliche Unfallverursacher behauptet, bei Rot angehalten zu haben. Da das Gegenteil nicht zu beweisen ist, trägt das wahre Opfer die Kosten – für die Reparatur beider Autos.

Durch derartigen Versicherungsbetrug entsteht jährlich allein in Deutschland ein Schaden von durchschnittlich etwa 1,65 Milliarden Euro. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden pro Jahr etwa 19 Milliarden Euro für Entschädigungen investiert. Bei über zehn Prozent der Schadenfälle in der Kfz-Haftpflichtversicherung wird etwas manipuliert“, sagt Peter Fuck, Versicherungsmanager der Victoria AG.

Das wohl größte Problem bei absichtlich verursachten Unfällen ist, dass man sie kaum von echten unterscheiden kann. Somit können selbst die kleinsten Fahrfehler den Vordermann dazu provozieren, einen Unfall zu simulieren, besonders dann, wenn dessen Auto nicht mehr das neueste ist.

Was die Überführung der Täter zusätzlich erschwert, ist die Tatsache, dass es keine Aufzeichnung aller bundesweiten Unfälle und die Namen derer Beteiligten gibt. Wäre dies der Fall, könnte man Wiederholungstäter problemlos entdecken, da es schon sehr verdächtig wäre, wenn eine Person gleich an mehreren Unfällen in einem Jahr beteiligt wäre. Auch das ist ein Grund dafür, dass Einzeltäter häufig zu Mehrfachtätern werden.

Um sich zu schützen, ist es sehr wichtig, sofort am Unfallort Beweise zu sichern (z.B. Fotos schießen). „Und wenn sich ein Verdacht ergeben sollte, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sein könnte, dann sollte man unbedingt die Polizei einschalten.“, so Fuck.

Kleider machen Leute

Ein Transportunternehmen bekam von einem Kunden eine Kleidungsbestellung. Der beladene LKW kollidierte unverschuldet mit einem anderen Wagen. Dabei wurden fünfzehn der zweitausend Teile so stark beschädigt, dass diese nicht mehr benutzt werden konnten. Die durch den Unfall entstandene Verzögerung machte es dem Transportunternehmen unmöglich, die Lieferung rechtzeitig zu überbringen und der Kunde trat von dem Vertrag zurück, was die Spedition am härtesten traf.

Die Spedition klagte daraufhin einen Schaden von 22000 € bei dem Unfallgegner ein. Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm wiesen die Klage am 23.08.07 zurück und sprachen dem Kläger lediglich die Erstattung der fünfzehn zerstörten Kleidungsstücke zu (Az.: 6 U 38/07).

In der Verhandlung vertrat der klagende Transportunternehmer die Auffassung, dass es sich bei der Lieferware um speziell hergestellte Ware handelte, die auf dem freien Markt nicht vertrieben werden kann. Auf diese Behauptung stellten die Richter zwei Dinge klar: Erstens stellte das Gericht fest, dass es sich sehr wohl um Bekleidung handelte, die es auch in Läden zu kaufen gibt. Zweitens hat der Kläger in der Regel nur Anspruch auf Schadensersatz, wenn es sich nicht um allgemeine Vermögensschäden gemäß § 7 StVG oder § 823 BGB handelt. Im Klartext bedeutet dies, dass ein tatsächlicher Sachschaden vorliegen muss. Da die verbleibenden 1985 Kleidungsstücke den Unfall heil überlebt hätten, seien diese als allgemeiner Vermögensschäden nicht zu berücksichtigen. Zumal der Kunde aufgrund des Lieferverzuges vom Vertrag zurück trat und nicht wegen schadenbehafteter Kleidung.

Da es sich, im Gegensatz zur Behauptung des Klägers, um handelsübliche Klamotten handelt, könne er diese auch an andere Interessenten problemlos verkaufen. Die Richter sagten dazu: „Was der Kläger letztlich ersetzt haben will, ist der Verlust des vorgesehenen Absatzes an einen bestimmten Besteller“, diesen muss die KFZ Haftpflichtversicherung nicht ersetzten.

Das LKW Überholverbot für den Winter

Es wird wieder mal heftig diskutiert. Und das über eine Sache, die längst geregelt ist, so sieht es zumindest der ACE, der Auto Club Europa. Es geht um das LKW Überholverbot im Winter.

Nun haben die Länderverkehrsminister in Deutschland und Europa wieder zum Marsch geblasen – und verlangen zum wiederholten Mal ein Überholverbot für LKW im Winter. Doch der ACE hat dazu eine klare Meinung. So sagte Rainer Hillgärtner, der Pressesprecher des Auto Club Deutschlands heute: “Wir brauchen keine neuen Vorschriften, wo es schon welche gibt.” Er sagte zugleich, dass es im Kern gar kein Regelungsdefizit gebe. Nur an dem Vollzug würde es mangeln. Seiner Ansicht nach ergibt sich das Überholverbot, dass momentan von den Länderverkehrsministern bei einer Konferenz in Brüssel gefordert wird, bereits durch die StVO, die Straßenverkehrsordnung. Nach § 1 der StVO darf bereits zum heutigen Zeitpunkt kein Verkehrsteilnehmer einen anderen gefährden, behindern oder belästigen. Dies sei der Ansicht von Hillgärtner aber der Fall, wenn LKW Fahrer mit ihren Fahrzeugen bei Glatteis oder Fahrbahnglätte ein Überholmanöver starten.

Außerdem betont Rainer Hillgärtner einen weiteren wichtigen Punkt, den § 5 der derzeit rechtlich geltenden Straßenverkehrsordnung. Dort wird das Überholen für unzulässig erklärt, und zwar ausdrücklich, wenn eine unklare Verkehrslage vorliegt, eine Behinderung in der Sicht herrscht und Schneefall oder Regen den Verkehr beeinträchtigen. Er sagt nachdrücklich: “Worauf es hier ankommt ist, dass die Missachtung solcher Vorschriften im Rahmen der Verkehrsüberwachung tatsächlich geahndet wird”.

Der ACE, der Auto Club Europa, wirft nun den Länderverkehrsminister vor, sie würden mit ihren neuen, auf Veränderung zielenden Plänen in Bezug auf die StVO weit hinter ihre eigentlich angegebenen Pläne zurückweichen. Noch vor zwei Jahren hatte die Länderverkehrsministerkonferenz ein generelles Überholverbot für LKW auf Autobahnabschnitten mit nur zwei Streifen auf dem Plan. Daraus geworden ist bis heute nichts. Der ACE ist jedoch davon überzeugt, dass dies eine wirksame Maßnahme und ein wichtiger Beitrag zur Unfallverhütung sei. Und die Statistik gibt dem Auto Club Europa recht: Jeder vierte Unfall, in den ein LKW verwickelt ist, passiert beim Überholen.

Achtung bei Kindersitzen für das Auto

Seit diesem Monat läuft es anders mit den Kindersitzen für Autos. So müssen Kindersitze, welche den Prüfnormen ECE 44/03 oder 44/04 nicht entsprechen, ausgetauscht werden. Werden diese nicht fristgerecht aus den Fahrzeugen genommen, wird es unangenehm. Zwar kostet das Bußgeld selbst „nur“ 30 Euro, wohl aber entsprechen die Kindersitze selbst nicht mehr den Sicherheitsstandards der heutigen Zeit. Die alten Prüfnormen, 44/01 und 44/02, inzwischen über zehn Jahre alt, wurden weiterentwickelt und deutlich verbessert. Damals wurden noch Kindersitze als sicher angesehen, die keine Stütze für den Rücken hatten. Außerdem wurden Sitzplatzerhöhungen erlaubt und Sitzkissen, die ja im eigentlichen Sinne gar keine Kindersitze für das Auto sind. Auch erlaubt und als sicher galten Babyschalen.

Das Prüfzeichen, das für den Kindersitz gilt, ist auf einem Etikett aufgebracht, das entweder weiß oder orangefarben ist. Steht dort ein E mit einer 03 oder 04, dann darf der Sitz ohne Bedenken weiter verwendet werden, da er den aktuell geltenden Sicherheitsstandards für Kindersitze entspricht. Bei Sitzkissen ist der Druck meist nicht mehr zu finden, falls der Bezug ausgetauscht wurde. Hier ist die Prüfnummer dann auf dem Sitzkissen direkt zu finden und nicht auf einem Etikett.

Der ADAC gibt zu dem Thema Kindersitze, Norm hin oder her, die Empfehlung, diese nach einer Zeit gegen einen neuen auszutauschen. Das Material kann nach einer gewissen Zeit „ermüden“ und die Sicherheit des Kindes kann nicht mehr 100 % durch den Sitz gewährleistet werden. Zwar werden die Kindersitze von den Herstellern auf Belastungen geprüft, aber ein täglicher Gebrauch über einen längeren Zeitraum ist immer irgendwie etwas anderes als der Belastungstest im Werk. Dies sieht man ja auch gut bei vielen anderen Produkten, die mit der Zeit einfach aufgrund regelmäßiger Nutzung abbauen.

Wichtig ist, jedes Kind, das unter 12 Jahre alt ist und die Körpergröße von 1,50 m noch nicht erreicht hat, darf nur entsprechend gesichert im Fahrzeug mitgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Auswahl so riesig ist, dass man als Einzelner recht schnell den Überblick verlieren kann. Hier Testergebnisse zu lesen, kann von großem Vorteil sein. Wichtig ist, dass das Kind bei einem Frontalaufprall geschützt ist, und auch bei einem Seitenaufprall. Deshalb raten Fachleute dringend von der „billigeren Variante“ Sitzkissen ab. Auch sollte das Anbringen des Kindersitzes einfach sein und das Ein- wie das Aussteigen problemlos von statten gehen können. Und die Bezüge sollten leicht zu reinigen sein, wobei dieses keinen Aspekt der Sicherheit darstellt, wohl aber den Aspekt der Sauberkeit und Hygiene. Abwaschbare Bezüge sind am besten, wobei darauf geachtet werden muss, dass es kein rutschiger Stoff ist, auf dem das Kind keinen richtigen Halt beim Sitzen findet.

Bei Kindersitzen gibt es auch unterschiedliche Gruppen, welche für die verschiedenen Gewichtsklassen der Kinder geeignet sind.

Gruppe Gewichtsklasse
0 Bis 10 kg
0+ Bis 13 kg
1 9 bis 18 kg
2 15 bis 25 kg
3 22 bis 36 kg

Daneben gibt es auch die so genannten „variablen“ Modelle, die mit dem Kind mitwachsen und sich deshalb auch für verschieden große Kinder eignen.