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Vollbremsung ohne Grund

Der Beklagte saß in seinem Fahrzeug bei rot an einer Kreuzung und vertiefte sich in einen Stadtplan. Da er deswegen nicht bemerkte, dass es grün geworden war, hupte der Fahrer des PKW hinter ihm, um ihn darauf aufmerksam zu machen. Daraufhin fuhr er, aufgeregt und wild in Richtung des späteren Klägers fuchtelnd, los. Aus diesem Grund hupte dieser ein zweites Mal, was den Vordermann – aus Verwirrung oder zur Provokation – dazu brachte, eine Vollbremsung zu tätigen. Bei dem folgenden Auffahrunfall wurde der Wagen des Hintermannes stark beschädigt.

Da es seiner Meinung nach nur wegen der grundlosen Vollbremsung seines Vorfahrers zu dem Unfall gekommen war, verlangte er den vollen Schadensersatz von dem Versicherer des Beklagten zurück. Da dieser jedoch der Meinung war, dass der Kläger den Unfall wegen seiner Unachtsamkeit verursacht hatte, lehnte er die Regulierung des Schadens ab. Das Berliner Kammergericht, das der Kläger daraufhin einschaltete, stellte sich auf seine Seite und gab der Klage am 10. September 2007 komplett statt (Az.: 22 U 224/06).

In der Urteilsbegründung hieß es, dass man im Großstadtverkehr an Ampeln und Kreuzungen nicht mit plötzlichen Vollbremsungen des Vordermannes rechnen muss. Daher ist der Sicherheitsabstand nicht unbedingt strengstens einzuhalten. Die Vollbremsung, die der Beklagte hier getätigt hatte, war absolut unbegründet. Auch die Tatsache, dass der Fahrer hinter ihm hupte, gab ihm dafür keinen Grund. Denn er war dazu berechtigt, die Hupe zu tätigen, da der Vorfahrende mit seinem unachtsamen Verhalten eine gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte.

Zwar war das zweite Hupen nicht mehr nötig, jedoch wurde es vom Vordermann durch seine wilden Gesten provoziert. Deshalb lag, entgegen der Behauptung des Beklagten, auch keine unklare Verkehrslage vor. Dazu kommt, dass der Kläger niemals mit einer solchen Vollbremsung hätte rechnen müssen. Da sich der Beklagte hier absolut verkehrswidrig verhalten hatte, muss er für die entstandenen Schäden in vollem Umfang aufkommen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde dem Beklagten verweigert. Zum Schluss bleibt zu sagen, dass auch schon in einigen früheren Fällen nicht immer der Grundsatz „Wer auffährt, ist schuld!“ zur Geltung kam.

Die Geschichte mit der Garantie ist garantiert kein Spaß……

Eine Person kaufte sich einen gebrauchten Mercedes-Benz. Auf dem Benz lief eine sogenannte „mobilo-life”-Garantie, die dafür einsteht, dass der Wagen ab dem Jahre 1998 nicht von innen nach außen durchrosten wird. Insbesondere Rostschäden an der Chassis (=Karosserie?) oder dem Unterboden würden umsonst beseitigt werden. Diese Garantie gilt für dreißig Jahre und - das ist Haken an der Geschichte – komplettiert die Gewährleistungsbedingungen und ist somit an diese gekoppelt. Die versprochenen Leistungen bei Rostschäden sind nicht differenziert zu den Bedingungen anzusehen. Um die „mobilo-life”- Garantie in Anspruch nehmen zu können muss der Kunde seinen Wagen ab dem 60. Monat nach dem Neukauf (der Aushändigung durch den Händler) von einer Vertragswerkstatt Mercedes-Benz regelmäßig instand setzen lassen (Hinweis: 60 Monate sind 5 Jahre). Die Wartung sollte alle zwei Jahre erfolgen, da die Garantie verwirkt ist, wenn Rostschäden entstehen und die letzte Instandhaltung über zwei Jahre zurück lag.

Dem Benz-Fahrer war der Luxus zu kostspielig und er lies den Wagen in einem nicht vertraglichen Meisterbetrieb warten. Es kam, wie es kommen musste, der Rost war da und Mercedes zahlte keinen Cent.

Der Geschädigte musste sich bei seinem Gerichtsweg durch drei Instanzen kämpfen, als schließlich dar Bundesgerichtshof am 12.12.07 sein Urteil sprach und dem Kläger die Garantie versagte (Az.: VIII ZR 187/06).

Der BGH vertrat die Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine ungerechtfertigte Übervorteilung handelt, wenn Mercedes solche Garantie-Voraussetzungen an den Kunden richtet. Die zugesprochene Garantie sollte einerseits den Umsatz des Unternehmens erhöhen, in dem der Kunde die Vertragswerkstätten aufsucht, andererseits dabei die Güte des Fahrzeuges erhalten bleiben, was dem Kunden zu Gute kommt. Dabei bekommt jeder der Vertragspartner etwas, sowie sich jeder der beiden an seine Zugeständnisse hielte.

Ob der Kunde diese Garantie in Anspruch nimmt und sich somit an das hält, was von ihm gefordert wird, damit die Leistungen nicht verwirken oder ob er es sein lässt, aber dann auch nicht erwarten kann, dass das Unternehmen seinen Teil erfüllt, dies liegt im Ermessen jedes Verbrauchers. Jeder Fahrer muss selbst entscheiden, ob und wie lange die Nutzung dieser Garantie mitsamt der Einhaltung seiner Verpflichtungen rentabel ist.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung - da nutzt keine Rechtsschutzversicherung

Trotz mehrfacher Hinweise auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h in der Thüringer Tunnelkette überschritt der Kläger diese mehrmals mit nacheinander 96, 95 und 99 Stundenkilometern. Die Polizei bewertete dies als vorsätzliche Tat und verhängte ein Bußgeld von 80€. Da normalerweise erst Überschreitungen von 150%, also in diesem Fall 120 km/h, als vorsätzlich gelten, zog der Fahrer vor Gericht, die Entscheidung wurde am 29. Oktober 2007 (Az.: 1 Ss 130/07) verkündet.

Zu Ungunsten des Klägers – laut Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Thüringen trägt hier nicht nur die Höhe der Überschreitung zum Bußgeld bei, sondern vielmehr die Häufigkeit, nämlich gleich drei mal hintereinander. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, waren neben den üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern zusätzlich noch mehrere deutliche Hinweise auf eine Radarkontrolle vorhanden. Aus diesem Grund ist laut Gericht von klarer Absicht auszugehen, denn angesichts dieser auffälligen Hinweise kann der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einfach „verschlafen“ haben. Auch die nur geringen Überschreitungen von 15-19 km/h ändern nichts an der Tatsache, dass der Fahrer über die Begrenzung informiert gewesen sein musste. Schließlich ist es nun einmal die Pflicht eines jeden Autofahrers, bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung den Tachometer zu überprüfen.

In der Urteilsbegründung liest sich das so: „Denn wegen der Vielzahl von Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert“. Also liebe Autofahrer immer schön den Tacho im Auge behalten

Kfz-Versicherungen für Fahranfänger sind sehr teuer

Die meisten Fahranfänger haben das gleiche Problem. Sie kaufen sich ein Auto und die Kfz Versicherung wird teurer als das Auto gekostet hat. Einige Möglichkeiten bestehen jedoch um den Beitrag ein wenig zu senken.

Hier einige Tipps:

  • Schon bevor ein Auto gekauft wird, sollte man sich Gedanken über Die Kfz- Versicherung und deren Prämie machen. Gerade typische Autos für junge Fahrer sind oft wegen der Unfallhäufigkeit noch teurer.
  • Wer ein Sicherheitstraining absolviert kann auch oft mit einer besseren Einstufung rechnen.
  • Versicherte müssen mindestens im Jahr sechs Monate versichert sein um zum nächsten Jahr besser eingestuft zu werden. Ein Versicherungsschutz ab dem 1. Juli macht also Sinn. Selbst über ein Rückdatierung des Versicherungsschutzbeginns sollte nachgedacht werden.
  • Auch lohnt sich eine Anfrage bei der Gesellschaft über das Auto der Eltern versichert ist. Eine bessere Einstufung als bei einer anderen Versicherung ist größtenteils sicher.
  • Das Fahrzeug als Zweitfahrzeug über die Eltern zu versichern kann auch zu einer besseren Einstufung führen. Später können die Rabatte (SF- Klassen) übertragen werde. Allerdings können nur die Schadensfreiheitsklassen übertragen werden, die auch nach Führerschein erfahren hätten werden können. Drei Jahre Führerschein = SF 3.
  • Bei älteren Fahrzeugen lohnt sich oft keine Teilkasko mehr. Ein Sparpotenzial! Bei Diebstahl wie auch bei Unfällen mit Wild besteht ohne Teilkasko allerdings kein Versicherungsschutz. Das trifft auch für Sturmschäden (ab Windstärke 8) zu.

Grundsätzlich sollte man als Fahranfänger vergleichen und nachfragen. Beides wird sich auszahlen!

Führerscheinentzug: Pünktlich acht Monate nach angeblicher Straftat …

Wenn jemandem acht Monate nach einem mutmaßlichen Crash der Führerschein entzogen werden soll, bleibt dem Fahrer die Fahrerlaubnis bis zur Gerichtsverhandlung erhalten, voraussichtlich er wurde seitdem nicht auffällig im Bezug auf den Straßenverkehr. Durch dieses vom Landgericht Saarbrücken am 15 März 2007 gesprochene Urteil konnte jemand, der angeblich einen Unfall (verursacht) hatte, seinen Führerschein behalten (Az.: 3 Qs 70/07).

Der Fahrer wurde beschuldigt, am dritten Monat des Jahres 2006 mit seinem LKW einen anderen LKW-Fahrer überholt und nach einer währenddessen stattgefunden Kollision sich gesetzeswidrig vom Unfallort entfernt zu haben. Dies war ein eindeutiger Fall von Fahrerflucht, worauf die Staatsanwälte unverzüglich sieben Monate danach den Entzug der Fahrerlaubnis beantragten. Bis dieser vom Amtsgericht stattgegeben wurde war ein weiterer Monat zu Ende. Dies wollte der LKW- Fahrer nicht auf sich Sitzen lassen. Wie oben erwähnt war das Landesgericht gleicher Meinung.

Da sich der Mann am Steuer nach dem Ereignis nichts zu Schulden kommen ließ, wurde somit dieser als übertrieben angesehene Antrag entkräftet. Ob ein entsprechender Entzug wirklich von Nöten ist, wird in der Hauptgerichtsverhandlung geklärt werden.

Auto versichern

Des Deutschen liebstes Kind wird gehegt und gepflegt. Und wenn mal etwas passiert, dann hilft i.d. R. die Autoversicherung, um das Schlimmste zu verhindern.