Vorläufiger Führerscheinentzug – Wenn die Behörde schläft

Der Kläger wurde beschuldigt, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Rennen auf einer öffentlichen Straße bestritten zu haben. Wenn für eine derartige Aktion ein dringender Tatverdacht besteht, so ist der Führerschein sofort vorläufig zu entziehen. Trotzdem tat die Behörde, die für den Fall zuständig war, dies erst nach vier Monaten. Der Verdächtige sah dies als ungerecht an, da die Hauptverhandlung nur wenig später stattfinden sollte – er zog vor Gericht.

In einem Urteil vom 7. April 2008 gaben die Richter des Kieler Landgerichts der Klage statt (Az.: 46 Qs 25/08). Da eine vorläufige Abnahme der Fahrerlaubnis zum Schutz für die Allgemeinheit durchgeführt wird, muss dies sofort geschehen. Passiert dies erst später, wird der Schutzzweck verfehlt. In derartigen Fällen muss diese Entscheidungsgewalt den Richtern aus der Hauptverhandlung übergeben werden. Selbst, wenn eine Verurteilung des Angeklagten nahezu sicher ist, darf sich die zuständige Behörde zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr einmischen. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der mutmaßliche Täter in der Zwischenzeit erneut gegen die StVO verstoßen hätte. Da er sich aber nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, durfte die Behörde nicht mehr reagieren.

In einer vergleichbaren Angelegenheit ist das Landgericht Saarbrücken schon einmal zu einem ähnlichen Urteil gekommen. Genau wie hier hatte es die Behörde verpasst, den Führerschein vorläufig zu entziehen, worauf sie vor Gericht eine Niederlage einstecken musste.

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