Vollbremsung ohne Grund
Der Beklagte saß in seinem Fahrzeug bei rot an einer Kreuzung und vertiefte sich in einen Stadtplan. Da er deswegen nicht bemerkte, dass es grün geworden war, hupte der Fahrer des PKW hinter ihm, um ihn darauf aufmerksam zu machen. Daraufhin fuhr er, aufgeregt und wild in Richtung des späteren Klägers fuchtelnd, los. Aus diesem Grund hupte dieser ein zweites Mal, was den Vordermann – aus Verwirrung oder zur Provokation – dazu brachte, eine Vollbremsung zu tätigen. Bei dem folgenden Auffahrunfall wurde der Wagen des Hintermannes stark beschädigt.
Da es seiner Meinung nach nur wegen der grundlosen Vollbremsung seines Vorfahrers zu dem Unfall gekommen war, verlangte er den vollen Schadensersatz von dem Versicherer des Beklagten zurück. Da dieser jedoch der Meinung war, dass der Kläger den Unfall wegen seiner Unachtsamkeit verursacht hatte, lehnte er die Regulierung des Schadens ab. Das Berliner Kammergericht, das der Kläger daraufhin einschaltete, stellte sich auf seine Seite und gab der Klage am 10. September 2007 komplett statt (Az.: 22 U 224/06).
In der Urteilsbegründung hieß es, dass man im Großstadtverkehr an Ampeln und Kreuzungen nicht mit plötzlichen Vollbremsungen des Vordermannes rechnen muss. Daher ist der Sicherheitsabstand nicht unbedingt strengstens einzuhalten. Die Vollbremsung, die der Beklagte hier getätigt hatte, war absolut unbegründet. Auch die Tatsache, dass der Fahrer hinter ihm hupte, gab ihm dafür keinen Grund. Denn er war dazu berechtigt, die Hupe zu tätigen, da der Vorfahrende mit seinem unachtsamen Verhalten eine gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte.
Zwar war das zweite Hupen nicht mehr nötig, jedoch wurde es vom Vordermann durch seine wilden Gesten provoziert. Deshalb lag, entgegen der Behauptung des Beklagten, auch keine unklare Verkehrslage vor. Dazu kommt, dass der Kläger niemals mit einer solchen Vollbremsung hätte rechnen müssen. Da sich der Beklagte hier absolut verkehrswidrig verhalten hatte, muss er für die entstandenen Schäden in vollem Umfang aufkommen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde dem Beklagten verweigert. Zum Schluss bleibt zu sagen, dass auch schon in einigen früheren Fällen nicht immer der Grundsatz „Wer auffährt, ist schuld!“ zur Geltung kam.
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