Das Zweirad als Drängler
Wie ein Fahrradfahrer dem Ruf des „motorisierten Bruders“ gerecht wird…
Ein Autofahrer wollte in einem Großmarkt einkaufen und stellte, wie es in Einkaufszentren üblich ist, seinen Wagen auf einen der Parkplätze innerhalb eines beschrankten Bereiches (wahrscheinlich in einem Parkhaus) ab. Bei der Abfahrt zahlte er ordnungsgemäß und führte die Karte an der Ausfahrt ein, sodass die Schranke den Weg frei machte. In dem Moment fuhr ein Radfahrer durch die Ausfahrt. Der elektronische Prozess, welcher zum Schließen des Fallbaums mittels Induktion startete, wurde auf diese Weise verfrüht in Gang gesetzt und, als der Autofahrer passieren wollte, sank die Barriere wieder nach unten. Neben der lädierten Frontscheibe trug das Auto auch einen Dachschaden davon. Die Kosten von über 1200€ forderte der Einkäufer von den Inhabern der Stellplätze zurück. Er bemängelte, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, damit nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) die Ausfahrt überqueren. Da viele die Verkehrsregeln brechen, um sich einen Umweg zu ersparen, sollte es einen alternativen Durchgang für solche Passanten geben.
Außerdem hätte der Schließvorgang erst dann vollendet sein dürfen, wenn sich nicht mehr unterhalb der Schranke befunden hätte, zumal diese nach dem Fahrrad viel zu schnell herunter gefahren sei.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Geschädigten nicht und sprach den Betreiber des Parkplatzes am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 223 C 27796/07).
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sehr wohl Wege Radfahrern und Fußgängern zugewiesen waren. Zusätzlich gab es Warnschilder mit der Aufschrift: „Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch!”. Dies reichte den Richtern aus, so dass keine weiteren Schritte zur Verkehrssicherung nötig waren. Denn die Verkehrssicherungspflicht macht es dem Pflichtigen nicht zur Obliegenheit, jede annähernd erdenkliche Gefahr zu beseitigen.
Rein technisch war die Schranke zum Zeitpunkt des Unfalles in Ordnung, dass diese aber herunterfährt, sobald ein Fahrzeug hindurch gefahren ist, kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ansonsten würden viele PKWs das Gelände verlassen, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Dass die Induktionsschleife auf Verkehrsmittel mit geringem Gewicht reagiert, begründet sich darin, dass die Parkfläche auch von kleinen Rollern oder Mofas genutzt werden kann, sodass auch in dem Fall eine Funktionsfähigkeit vorhanden sein sollte. Es ist zudem nicht realisierbar, Radfahrer von dem abzuhalten, was dem Geschädigten widerfahren ist.
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