Die Geschichte mit der Garantie ist garantiert kein Spaß……
Eine Person kaufte sich einen gebrauchten Mercedes-Benz. Auf dem Benz lief eine sogenannte „mobilo-life”-Garantie, die dafür einsteht, dass der Wagen ab dem Jahre 1998 nicht von innen nach außen durchrosten wird. Insbesondere Rostschäden an der Chassis (=Karosserie?) oder dem Unterboden würden umsonst beseitigt werden. Diese Garantie gilt für dreißig Jahre und - das ist Haken an der Geschichte – komplettiert die Gewährleistungsbedingungen und ist somit an diese gekoppelt. Die versprochenen Leistungen bei Rostschäden sind nicht differenziert zu den Bedingungen anzusehen. Um die „mobilo-life”- Garantie in Anspruch nehmen zu können muss der Kunde seinen Wagen ab dem 60. Monat nach dem Neukauf (der Aushändigung durch den Händler) von einer Vertragswerkstatt Mercedes-Benz regelmäßig instand setzen lassen (Hinweis: 60 Monate sind 5 Jahre). Die Wartung sollte alle zwei Jahre erfolgen, da die Garantie verwirkt ist, wenn Rostschäden entstehen und die letzte Instandhaltung über zwei Jahre zurück lag.
Dem Benz-Fahrer war der Luxus zu kostspielig und er lies den Wagen in einem nicht vertraglichen Meisterbetrieb warten. Es kam, wie es kommen musste, der Rost war da und Mercedes zahlte keinen Cent.
Der Geschädigte musste sich bei seinem Gerichtsweg durch drei Instanzen kämpfen, als schließlich dar Bundesgerichtshof am 12.12.07 sein Urteil sprach und dem Kläger die Garantie versagte (Az.: VIII ZR 187/06).
Der BGH vertrat die Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine ungerechtfertigte Übervorteilung handelt, wenn Mercedes solche Garantie-Voraussetzungen an den Kunden richtet. Die zugesprochene Garantie sollte einerseits den Umsatz des Unternehmens erhöhen, in dem der Kunde die Vertragswerkstätten aufsucht, andererseits dabei die Güte des Fahrzeuges erhalten bleiben, was dem Kunden zu Gute kommt. Dabei bekommt jeder der Vertragspartner etwas, sowie sich jeder der beiden an seine Zugeständnisse hielte.
Ob der Kunde diese Garantie in Anspruch nimmt und sich somit an das hält, was von ihm gefordert wird, damit die Leistungen nicht verwirken oder ob er es sein lässt, aber dann auch nicht erwarten kann, dass das Unternehmen seinen Teil erfüllt, dies liegt im Ermessen jedes Verbrauchers. Jeder Fahrer muss selbst entscheiden, ob und wie lange die Nutzung dieser Garantie mitsamt der Einhaltung seiner Verpflichtungen rentabel ist.
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