Zuerst Engpass auf der Straße, dann Engpass in der Tasche
Eine Frau stellte ihr Fahrzeug an einer engen Straße ab. Dann stieg sie aus und ließ den Hund aus dem Auto. Währenddessen fuhr von hinten ein anderes Auto vorbei. Obwohl nur wenig Platz zur Verfügung stand, ließ es sich der rastlose Fahrer nicht nehmen, sich da mit Gewalt durchzuquetschen. Bei diesem Manöver küsste die offene Türe die Seite des Dränglers. Während der innige Kontakt der beiden Wagen zu einem Schaden an der Autotür von 2600 € führte, hatten sich die zwei Unfallgegner bei weitem nicht so lieb.
Auf jeden Fall zeigte sich der Unfallgegner lediglich bereit, einen kleinen Part der Kosten zu übernehmen, da die Geschädigte selbst verantwortlich dafür war. Dem wollte das Amtsgericht München nicht folgen und verknackte den Drängler am 30.07.07 zur Zahlung des Schadens (Az.: 322 C 2647/06).
Aufgrund einer 30%igen Mitschuld wurde der Anspruch auf 70% des Schadens begrenzt (worauf aber noch später eingegangen wird). Vor Gericht behauptete der Beklagte, dass die Geschädigte die Autotür unverhofft aufgemacht hatte. Dies wurde jedoch durch ein Gutachten widerlegt. Die Tür war aus Sicht des Fahrers, zur rechten Zeit, gut erkennbar geöffnet worden. Daher war der Beklagte hauptsächlich für den Unfall verantwortlich. Er hätte bei einer Verengung entsprechend reagieren müssen und maximal bei sehr langsamer Geschwindigkeit vorbei fahren dürfen, oder, was am sinnvollsten gewesen wäre: stehen bleiben, bis ein Durchkommen möglich ist.
Weshalb die Klägerin sich mit 30% selbst am Schaden zu beteiligen hat, ist darin begründet, dass sie die Gebote der Rücksichtnahme nicht oder nur unzureichend beachtet hat: Wer an einer solchen Verjüngung seinen Wagen abstellt, sollte besonders darauf achten, dass beim Aussteigen oder beim Ausladen des Gepäcks (in dem Fall das Haustier) der nachfließende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
Discussion Area - Leave a Comment