Hund auf der Fahrbahn – wessen KFZ-Versicherung zahlt?
Bei einem Spaziergang auf einer Bundesstraße riss sich der an einer Leine geführte Hund plötzlich los und rannte auf die Fahrbahn. Das 13-jährige Mädchen, das sich das Tier vom Besitzer geliehen hatte, lief ihm panisch hinterher und versuchte ihn von der Straße zu ziehen. Im folgenden Ausweichmanöver eines in gleicher Richtung fahrenden Autos ereignete sich ein Unfall mit einem weiteren PKW, dessen Führerin den Ausweichenden gerade überholen wollte. Zwar blieben alle unverletzt, doch der am überholenden Wagen entstandene Sachschaden betrug etwa 5.000€, welchen die Fahrerin vom Hundebesitzer erstattet haben wollte.
Dieser argumentierte, sie hätte nicht überholen dürfen, da sie mit unkontrolliertem Verhalten eines Hundes hätte rechnen müssen. Nach seiner Auffassung sei sie also selbst an dem Unfall schuld gewesen.
Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, fuhr das ausweichende Fahrzeug nur etwa 70 Stundenkilometer, obwohl 100 erlaubt waren. Somit kann der Frau kein Leichtsinn vorgeworfen werden. Da der Radweg separat und deutlich von der Straße abgetrennt war, hätte die Fahrerin laut Gericht nicht ahnen können, dass sich das Tier plötzlich losreist und auf die Straße läuft. Sie hatte lediglich auf ihr in §5 StVO niedergeschriebenes Recht bestanden, ein langsameres Fahrzeug zu überholen, wenn „während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.“ (§5 Abs. 2 StVO). Der separate Radweg ist hierbei nicht betroffen.
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