Kleider machen Leute

Ein Transportunternehmen bekam von einem Kunden eine Kleidungsbestellung. Der beladene LKW kollidierte unverschuldet mit einem anderen Wagen. Dabei wurden fünfzehn der zweitausend Teile so stark beschädigt, dass diese nicht mehr benutzt werden konnten. Die durch den Unfall entstandene Verzögerung machte es dem Transportunternehmen unmöglich, die Lieferung rechtzeitig zu überbringen und der Kunde trat von dem Vertrag zurück, was die Spedition am härtesten traf.

Die Spedition klagte daraufhin einen Schaden von 22000 € bei dem Unfallgegner ein. Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm wiesen die Klage am 23.08.07 zurück und sprachen dem Kläger lediglich die Erstattung der fünfzehn zerstörten Kleidungsstücke zu (Az.: 6 U 38/07).

In der Verhandlung vertrat der klagende Transportunternehmer die Auffassung, dass es sich bei der Lieferware um speziell hergestellte Ware handelte, die auf dem freien Markt nicht vertrieben werden kann. Auf diese Behauptung stellten die Richter zwei Dinge klar: Erstens stellte das Gericht fest, dass es sich sehr wohl um Bekleidung handelte, die es auch in Läden zu kaufen gibt. Zweitens hat der Kläger in der Regel nur Anspruch auf Schadensersatz, wenn es sich nicht um allgemeine Vermögensschäden gemäß § 7 StVG oder § 823 BGB handelt. Im Klartext bedeutet dies, dass ein tatsächlicher Sachschaden vorliegen muss. Da die verbleibenden 1985 Kleidungsstücke den Unfall heil überlebt hätten, seien diese als allgemeiner Vermögensschäden nicht zu berücksichtigen. Zumal der Kunde aufgrund des Lieferverzuges vom Vertrag zurück trat und nicht wegen schadenbehafteter Kleidung.

Da es sich, im Gegensatz zur Behauptung des Klägers, um handelsübliche Klamotten handelt, könne er diese auch an andere Interessenten problemlos verkaufen. Die Richter sagten dazu: „Was der Kläger letztlich ersetzt haben will, ist der Verlust des vorgesehenen Absatzes an einen bestimmten Besteller“, diesen muss die KFZ Haftpflichtversicherung nicht ersetzten.

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