Vollbremsung ohne Grund

Der Beklagte saß in seinem Fahrzeug bei rot an einer Kreuzung und vertiefte sich in einen Stadtplan. Da er deswegen nicht bemerkte, dass es grün geworden war, hupte der Fahrer des PKW hinter ihm, um ihn darauf aufmerksam zu machen. Daraufhin fuhr er, aufgeregt und wild in Richtung des späteren Klägers fuchtelnd, los. Aus diesem Grund hupte dieser ein zweites Mal, was den Vordermann – aus Verwirrung oder zur Provokation – dazu brachte, eine Vollbremsung zu tätigen. Bei dem folgenden Auffahrunfall wurde der Wagen des Hintermannes stark beschädigt.

Da es seiner Meinung nach nur wegen der grundlosen Vollbremsung seines Vorfahrers zu dem Unfall gekommen war, verlangte er den vollen Schadensersatz von dem Versicherer des Beklagten zurück. Da dieser jedoch der Meinung war, dass der Kläger den Unfall wegen seiner Unachtsamkeit verursacht hatte, lehnte er die Regulierung des Schadens ab. Das Berliner Kammergericht, das der Kläger daraufhin einschaltete, stellte sich auf seine Seite und gab der Klage am 10. September 2007 komplett statt (Az.: 22 U 224/06).

In der Urteilsbegründung hieß es, dass man im Großstadtverkehr an Ampeln und Kreuzungen nicht mit plötzlichen Vollbremsungen des Vordermannes rechnen muss. Daher ist der Sicherheitsabstand nicht unbedingt strengstens einzuhalten. Die Vollbremsung, die der Beklagte hier getätigt hatte, war absolut unbegründet. Auch die Tatsache, dass der Fahrer hinter ihm hupte, gab ihm dafür keinen Grund. Denn er war dazu berechtigt, die Hupe zu tätigen, da der Vorfahrende mit seinem unachtsamen Verhalten eine gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte.

Zwar war das zweite Hupen nicht mehr nötig, jedoch wurde es vom Vordermann durch seine wilden Gesten provoziert. Deshalb lag, entgegen der Behauptung des Beklagten, auch keine unklare Verkehrslage vor. Dazu kommt, dass der Kläger niemals mit einer solchen Vollbremsung hätte rechnen müssen. Da sich der Beklagte hier absolut verkehrswidrig verhalten hatte, muss er für die entstandenen Schäden in vollem Umfang aufkommen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde dem Beklagten verweigert. Zum Schluss bleibt zu sagen, dass auch schon in einigen früheren Fällen nicht immer der Grundsatz „Wer auffährt, ist schuld!“ zur Geltung kam.

Das Zweirad als Drängler

Wie ein Fahrradfahrer dem Ruf des „motorisierten Bruders“ gerecht wird…

Ein Autofahrer wollte in einem Großmarkt einkaufen und stellte, wie es in Einkaufszentren üblich ist, seinen Wagen auf einen der Parkplätze innerhalb eines beschrankten Bereiches (wahrscheinlich in einem Parkhaus) ab. Bei der Abfahrt zahlte er ordnungsgemäß und führte die Karte an der Ausfahrt ein, sodass die Schranke den Weg frei machte. In dem Moment fuhr ein Radfahrer durch die Ausfahrt. Der elektronische Prozess, welcher zum Schließen des Fallbaums mittels Induktion startete, wurde auf diese Weise verfrüht in Gang gesetzt und, als der Autofahrer passieren wollte, sank die Barriere wieder nach unten. Neben der lädierten Frontscheibe trug das Auto auch einen Dachschaden davon. Die Kosten von über 1200€ forderte der Einkäufer von den Inhabern der Stellplätze zurück. Er bemängelte, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, damit nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) die Ausfahrt überqueren. Da viele die Verkehrsregeln brechen, um sich einen Umweg zu ersparen, sollte es einen alternativen Durchgang für solche Passanten geben.

Außerdem hätte der Schließvorgang erst dann vollendet sein dürfen, wenn sich nicht mehr unterhalb der Schranke befunden hätte, zumal diese nach dem Fahrrad viel zu schnell herunter gefahren sei.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Geschädigten nicht und sprach den Betreiber des Parkplatzes am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 223 C 27796/07).

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sehr wohl Wege Radfahrern und Fußgängern zugewiesen waren. Zusätzlich gab es Warnschilder mit der Aufschrift: „Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch!”. Dies reichte den Richtern aus, so dass keine weiteren Schritte zur Verkehrssicherung nötig waren. Denn die Verkehrssicherungspflicht macht es dem Pflichtigen nicht zur Obliegenheit, jede annähernd erdenkliche Gefahr zu beseitigen.

Rein technisch war die Schranke zum Zeitpunkt des Unfalles in Ordnung, dass diese aber herunterfährt, sobald ein Fahrzeug hindurch gefahren ist, kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ansonsten würden viele PKWs das Gelände verlassen, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Dass die Induktionsschleife auf Verkehrsmittel mit geringem Gewicht reagiert, begründet sich darin, dass die Parkfläche auch von kleinen Rollern oder Mofas genutzt werden kann, sodass auch in dem Fall eine Funktionsfähigkeit vorhanden sein sollte. Es ist zudem nicht realisierbar, Radfahrer von dem abzuhalten, was dem Geschädigten widerfahren ist.

Die Geschichte mit der Garantie ist garantiert kein Spaß……

Eine Person kaufte sich einen gebrauchten Mercedes-Benz. Auf dem Benz lief eine sogenannte „mobilo-life”-Garantie, die dafür einsteht, dass der Wagen ab dem Jahre 1998 nicht von innen nach außen durchrosten wird. Insbesondere Rostschäden an der Chassis (=Karosserie?) oder dem Unterboden würden umsonst beseitigt werden. Diese Garantie gilt für dreißig Jahre und - das ist Haken an der Geschichte – komplettiert die Gewährleistungsbedingungen und ist somit an diese gekoppelt. Die versprochenen Leistungen bei Rostschäden sind nicht differenziert zu den Bedingungen anzusehen. Um die „mobilo-life”- Garantie in Anspruch nehmen zu können muss der Kunde seinen Wagen ab dem 60. Monat nach dem Neukauf (der Aushändigung durch den Händler) von einer Vertragswerkstatt Mercedes-Benz regelmäßig instand setzen lassen (Hinweis: 60 Monate sind 5 Jahre). Die Wartung sollte alle zwei Jahre erfolgen, da die Garantie verwirkt ist, wenn Rostschäden entstehen und die letzte Instandhaltung über zwei Jahre zurück lag.

Dem Benz-Fahrer war der Luxus zu kostspielig und er lies den Wagen in einem nicht vertraglichen Meisterbetrieb warten. Es kam, wie es kommen musste, der Rost war da und Mercedes zahlte keinen Cent.

Der Geschädigte musste sich bei seinem Gerichtsweg durch drei Instanzen kämpfen, als schließlich dar Bundesgerichtshof am 12.12.07 sein Urteil sprach und dem Kläger die Garantie versagte (Az.: VIII ZR 187/06).

Der BGH vertrat die Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine ungerechtfertigte Übervorteilung handelt, wenn Mercedes solche Garantie-Voraussetzungen an den Kunden richtet. Die zugesprochene Garantie sollte einerseits den Umsatz des Unternehmens erhöhen, in dem der Kunde die Vertragswerkstätten aufsucht, andererseits dabei die Güte des Fahrzeuges erhalten bleiben, was dem Kunden zu Gute kommt. Dabei bekommt jeder der Vertragspartner etwas, sowie sich jeder der beiden an seine Zugeständnisse hielte.

Ob der Kunde diese Garantie in Anspruch nimmt und sich somit an das hält, was von ihm gefordert wird, damit die Leistungen nicht verwirken oder ob er es sein lässt, aber dann auch nicht erwarten kann, dass das Unternehmen seinen Teil erfüllt, dies liegt im Ermessen jedes Verbrauchers. Jeder Fahrer muss selbst entscheiden, ob und wie lange die Nutzung dieser Garantie mitsamt der Einhaltung seiner Verpflichtungen rentabel ist.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung - da nutzt keine Rechtsschutzversicherung

Trotz mehrfacher Hinweise auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h in der Thüringer Tunnelkette überschritt der Kläger diese mehrmals mit nacheinander 96, 95 und 99 Stundenkilometern. Die Polizei bewertete dies als vorsätzliche Tat und verhängte ein Bußgeld von 80€. Da normalerweise erst Überschreitungen von 150%, also in diesem Fall 120 km/h, als vorsätzlich gelten, zog der Fahrer vor Gericht, die Entscheidung wurde am 29. Oktober 2007 (Az.: 1 Ss 130/07) verkündet.

Zu Ungunsten des Klägers – laut Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Thüringen trägt hier nicht nur die Höhe der Überschreitung zum Bußgeld bei, sondern vielmehr die Häufigkeit, nämlich gleich drei mal hintereinander. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, waren neben den üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern zusätzlich noch mehrere deutliche Hinweise auf eine Radarkontrolle vorhanden. Aus diesem Grund ist laut Gericht von klarer Absicht auszugehen, denn angesichts dieser auffälligen Hinweise kann der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einfach „verschlafen“ haben. Auch die nur geringen Überschreitungen von 15-19 km/h ändern nichts an der Tatsache, dass der Fahrer über die Begrenzung informiert gewesen sein musste. Schließlich ist es nun einmal die Pflicht eines jeden Autofahrers, bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung den Tachometer zu überprüfen.

In der Urteilsbegründung liest sich das so: „Denn wegen der Vielzahl von Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert“. Also liebe Autofahrer immer schön den Tacho im Auge behalten

Zuerst Engpass auf der Straße, dann Engpass in der Tasche

Eine Frau stellte ihr Fahrzeug an einer engen Straße ab. Dann stieg sie aus und ließ den Hund aus dem Auto. Währenddessen fuhr von hinten ein anderes Auto vorbei. Obwohl nur wenig Platz zur Verfügung stand, ließ es sich der rastlose Fahrer nicht nehmen, sich da mit Gewalt durchzuquetschen. Bei diesem Manöver küsste die offene Türe die Seite des Dränglers. Während der innige Kontakt der beiden Wagen zu einem Schaden an der Autotür von 2600 € führte, hatten sich die zwei Unfallgegner bei weitem nicht so lieb.

Auf jeden Fall zeigte sich der Unfallgegner lediglich bereit, einen kleinen Part der Kosten zu übernehmen, da die Geschädigte selbst verantwortlich dafür war. Dem wollte das Amtsgericht München nicht folgen und verknackte den Drängler am 30.07.07 zur Zahlung des Schadens (Az.: 322 C 2647/06).

Aufgrund einer 30%igen Mitschuld wurde der Anspruch auf 70% des Schadens begrenzt (worauf aber noch später eingegangen wird). Vor Gericht behauptete der Beklagte, dass die Geschädigte die Autotür unverhofft aufgemacht hatte. Dies wurde jedoch durch ein Gutachten widerlegt. Die Tür war aus Sicht des Fahrers, zur rechten Zeit, gut erkennbar geöffnet worden. Daher war der Beklagte hauptsächlich für den Unfall verantwortlich. Er hätte bei einer Verengung entsprechend reagieren müssen und maximal bei sehr langsamer Geschwindigkeit vorbei fahren dürfen, oder, was am sinnvollsten gewesen wäre: stehen bleiben, bis ein Durchkommen möglich ist.

Weshalb die Klägerin sich mit 30% selbst am Schaden zu beteiligen hat, ist darin begründet, dass sie die Gebote der Rücksichtnahme nicht oder nur unzureichend beachtet hat: Wer an einer solchen Verjüngung seinen Wagen abstellt, sollte besonders darauf achten, dass beim Aussteigen oder beim Ausladen des Gepäcks (in dem Fall das Haustier) der nachfließende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

Mit der Teilkaskoversicherung wäre das nicht passiert

Die Geschädigte stellte ihren Wagen auf einem Parkplatz ab, der von einer Kastanie überdacht war. Es stürmte eines Nachts und ein großer Zweig des Baumes fiel auf das Gefährt und verursachte einen Sachschaden von 5400€. Die Kosten wollte sie von der Gemeinde, welche der Inhaber der Kastanie war, ersetzt bekommen. Es wäre nämlich die Obliegenheit der Besitzer (also der Gemeinde), den Baum, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, in gewissen Zeitabständen zu überprüfen. Das Landgericht Coburg folgte dem nicht und ließ die klagende Besitzerin des Autos am 01.02.07 abblitzen

Es ist sehr wohl die Pflicht, unsichere Bäume oder Äste, die vom Um/Herunterfallen bedroht sind zu beseitigen, damit sie keine Gefahr mehr darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde jeden Baum und jedes Geäst, welches nahe des Straßenverkehrs wächst, präventiv abzusägen habe. Zudem lagen den Richtern Gutachten vor, welche bestätigten, dass die Kastanie in Ordnung war und keine vorhersehbare Gefahr von ihr ausging. Weshalb trotzdem der Ast auf das Auto stürzen konnte, lag an dem starken Gewitter. Durch dieses Unwetter brachen auch zahlreiche Äste von Bäumen, die aus härterem Holz bestehen, als das eher weiche Kastanienholz.

Es gibt gewisse natürliche Ereignisse, deren Durchschlagskraft so groß ist, dass diese nicht verhindert werden können. Aber für solche Fälle sollte man sich wenigstens finanziell mittels einer Kaskoversicherung (in dem Fall eine Teil-Kasko) absichern.

Ölwechsel: Lamborghini von Saudi Arabien nach London eingeflogen

Reiche Männer aus der arabischen Welt sind dafür bekannt, ein Faible für schnelle und insbesondere auch für teure Autos zu haben. Schon in unzählige Fernsehreportagen durfte der deutsche Zuschauer bewundern, wie viel Geld die Scheiche in ihre Automobile investieren. Doch nun hat es ein Scheich auf die Spitze getrieben: Damit an seinem Lamborghini Murcielago ein Ölwechsel durchgeführt werden konnte, ließ er das Fahrzeug extra von Saudi Arabien nach London fliegen. Am Freitag der vergangenen Woche wurde der Sportwagen von der Airline „Emirates“ nach London geflogen, wo man zügig den Ölwechsel durchführte, so dass der Wagen bereits am Montag wieder zurück nach Saudi Arabien geflogen werden konnte. Einzig und allein die Kosten für den Fahrzeugtransport sollen sich auf rund 30.000 Euro belaufen haben.

Nun könnte man ja argumentieren, dass Qualität ihren Preis hat und man deshalb gern eine Fachwerkstatt aufsucht. Allerdings stellt sich gleichzeitig die Frage, ob dies für einen Ölwechsel erforderlich ist. In Anbetracht der Tatsache, dass Fahrzeuge aus dem Hause Lamborghini in der arabischen Welt sehr gefragt sind und der Scheich bei weitem nicht der einzige Besitzer eines solchen Fahrzeugs ist, hätte sich bestimmt auch vor Ort eine Kfz-Werkstatt gefunden, die den Ölwechsel fachgerecht hätte durchführen können.

Umweltschützer, die sich ohnehin nicht für derartige Fahrzeuge begeistern können, sind empört. Der Sprecher einer britischen Umweltschutzorganisation sagte, dass der Scheich in Sachen Umweltverschmutzung einen neuen Rekord aufgestellt hat: Die Menge an CO2, die allein durch den Transport entstanden ist, stehe in keinem Verhältnis zum CO2-Ausstoß, den das Fahrzeug erzeugen kann – und dieser fällt im Vergleich zu anderen Fahrzeugen immens hoch aus.

Zahlt die KFZ-Versicherung bei Trunkenheit am Steuer?

Nachdem ein Autofahrer in einer Fahrbahnverengung bemerkte, dass er soeben eine Einbahnstraße in falscher Richtung befahren hatte, riss er das Lenkrad herum. Jedoch zu spät – er krachte geradewegs in einen entgegenkommenden PKW. Seines Eigenverschuldens bewusst, zahlte er bzw. seine KFZ-Versicherung den geforderten Schadensersatz (3.100€) an den Unfallgegner. Aufgrund seines zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisierten Zustandes (rund 1,2 Promille) wurde der Unfallverursacher jedoch von der Versicherung zu vollem Regress verpflichtet.

Nach Meinung des PKW-Fahrers habe er die Einbahnstraße nur befahren, weil er sich in der Gegend nicht auskannte – nicht jedoch wegen des konsumierten Alkohols. Somit hätte dieser Fehler auch nüchternen Fahrern passieren können. Daher verklagte er den Versicherer wegen unbegründeten Regressvollzugs.

Das Landgericht Coburg wies die Klage am 24. Juli 2007 in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 23 O 146/07) zurück. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der alkoholisierte Zustand des Fahrers eindeutig der Auslöser des Unfalls gewesen sei. Die Möglichkeit, dass auch andere Fahrer dieser Fehler hätte unterlaufen können, spielt hier keine Rolle. Die Veränderung des Fahrstils, der letztendlich zum Unfall geführt hat, basiert einzig auf dem überhöhten Alkoholkonsum. Laut AGB der Versicherung ist sie also berechtigt, eine Summe von bis zu 5.000€ vom Unfallverursacher zurückzufordern.

Außerdem hatte der Kläger noch einmal Glück im Unglück: Das Gericht war der Meinung, dass der Fahrer im nüchternen Zustand nicht genauso fährt wie im Trunkenheitszustand. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man an seiner allgemeinen Fahrtüchtigkeit zweifeln können, was zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis hätte führen können ;-)

Hund auf der Fahrbahn – wessen KFZ-Versicherung zahlt?

Bei einem Spaziergang auf einer Bundesstraße riss sich der an einer Leine geführte Hund plötzlich los und rannte auf die Fahrbahn. Das 13-jährige Mädchen, das sich das Tier vom Besitzer geliehen hatte, lief ihm panisch hinterher und versuchte ihn von der Straße zu ziehen. Im folgenden Ausweichmanöver eines in gleicher Richtung fahrenden Autos ereignete sich ein Unfall mit einem weiteren PKW, dessen Führerin den Ausweichenden gerade überholen wollte. Zwar blieben alle unverletzt, doch der am überholenden Wagen entstandene Sachschaden betrug etwa 5.000€, welchen die Fahrerin vom Hundebesitzer erstattet haben wollte.

Dieser argumentierte, sie hätte nicht überholen dürfen, da sie mit unkontrolliertem Verhalten eines Hundes hätte rechnen müssen. Nach seiner Auffassung sei sie also selbst an dem Unfall schuld gewesen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, fuhr das ausweichende Fahrzeug nur etwa 70 Stundenkilometer, obwohl 100 erlaubt waren. Somit kann der Frau kein Leichtsinn vorgeworfen werden. Da der Radweg separat und deutlich von der Straße abgetrennt war, hätte die Fahrerin laut Gericht nicht ahnen können, dass sich das Tier plötzlich losreist und auf die Straße läuft. Sie hatte lediglich auf ihr in §5 StVO niedergeschriebenes Recht bestanden, ein langsameres Fahrzeug zu überholen, wenn „während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.“ (§5 Abs. 2 StVO). Der separate Radweg ist hierbei nicht betroffen.

Der Dienstwagen: Hohe Kosten, aber genauso viele Möglichkeiten, diese steuerlich abzusetzen

Händigt der Vorgesetzte sein Kfz dem Angestellten zu nicht geschäftlichen Zwecken aus, so ist es dem Arbeitgeber erlaubt, vereinzelt dadurch für ihn entstehende Kosten als Werbekosten steuerlich geltend zu machen. Der Nutzungsvorteil muss jedoch mit einem präzise geführten Fahrtenbuch nachvollziehbar sein. Die Werbungsausgaben können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nach der Ein-Prozent Regelung ermittelt werden.

Wenn ein Angestellter einen Wagen von seinem Chef ohne Rückvergütung auch zum Privatgebrauch zur Verfügung gestellt bekommt, so werden die dadurch resultierenden Vorteile gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Satz1 Nr. 1 EStG als Einkommen gewertet und steuerlich entsprechend berücksichtigt. Das Fahrtenbuch dient zum Nachweis, welche Fahrten dienstlich sind und welche Fahrten zu privaten Zwecken stattfinden. Nur durch eine vorschriftsmäßige Führung des Fahrtenbuches können durch die Fahrten entstehenden Betriebsausgaben gerechtfertigt und geltend gemacht werden.

Die Nutzung des Wagens seitens des Beschäftigten und die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen seien Kosten, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG dabei entstehen, wenn der Arbeitnehmer die Vorteile des Fahrzeuges nutzt. Dies ist ein vom BFH (Bundesfinanzhof) gesprochenes Urteil, welches am 18.10.07 verkündet wurde. (Az.: VI R 57/06).