Haltlose Verkehrssünden

Januar 2, 2009 by  
Filed under Allgemein

Wenn ein Halteverbot nicht stichhaltig genug erscheint und somit nicht eingehalten wird

Ein Autofahrer stellte seinen Wagen in einem Bereich ab, auf dem es wegen Bauarbeiten ein mehrtägiges, uneingeschränktes Halteverbot gab. Dieses Verbot wurde mittels versetzbarer Verkehrsschilder (wie man sie auf Baustellen vorfindet) ausgeschildert. Allerdings waren sie (subjektiv betrachtet) leicht zu übersehen, da die Rückseite des Schildes zur Straße gerichtet war. Die Exekutive war dann entsprechend zur Stelle und stellte dem Besitzer die Abschleppkosten von 149€ in Rechnung. Der Halter zog am 16.01.08 vor das Verwaltungsgericht Berlin, welches ihn abblitzen ließ (Az.: VG 11 A 720/07).

Vor Gericht brachte der Kläger hervor, dass aufgrund der, für einen Verkehrsteilnehmer nicht einsehbaren Bedeutung des Schildes, dieses nicht gültig sei und nicht beachtet werden muss. Die Richter stellten klar, dass die Verpflichtung, sich an (sachgerecht angebrachte) Verkehrsschilder zu halten, nicht davon abhängt, wie gut sie für den Autofahrer persönlich einsehbar sind, sondern, davon, ob sie als solches überhaupt zu erkennen sind. Während bei „fließendem Verkehr“ Verkehrsschilder gut erkennbar sein sollten, wird dies bei „ruhendem Verkehr“ (z.B. Parkplätze) nicht ganz so straff gehandhabt.

Möchte man als Fahrzeughalter sein Gefährt irgendwo garagieren, so ist es seine Obliegenheit, sicherzugehen, dass die Fläche auch zum Parken freigegeben ist. Es ist ebenfalls von einem Autofahrer zu erwarten, dass er sich, wenn nicht anders möglich, die nötigen Informationen zu Fuß einholt. Findet man entsprechende Halteverbotsschilder (beschränkt oder unbeschränkt, wobei Ersteres umgangssprachlich als Parkverbot bezeichnet wird, während viele das unbeschränkte Halteverbot auch als „absolutes Halteverbot“ bezeichnen) und ist es klar, auf welchen Bereich das Halteverbot zugeordnet ist, so bleibt die Gültigkeit bestehen.

Handelt es sich eindeutig um ein vorübergehendes Halteverbot, so ist es ausnahmslos einzuhalten, vor allem deswegen, weil mobile Verkehrsschilder von anderen Personen verdreht werden (können).

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