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	<title>Autoversicherung Online - KFZ Versicherung Vergleich &#187; Recht</title>
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	<description>Auto &#38; Versicherung gehören zusammen</description>
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		<title>Alkohol nach dem Unfall</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Mar 2009 01:03:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei einer Autofahrt am fr&#252;hen Morgen kam der Sohn der Kl&#228;gerin an einer engen Einm&#252;ndung von der Stra&#223;e ab und prallte mit dem PKW gegen einen Baum, wobei ein Totalschaden entstand. Er konnte sp&#228;ter die Richter davon &#252;berzeugen, dass er nicht bemerkt hatte, dass auch ein Baum besch&#228;digt worden ist. Am Abend zuvor hatte er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer Autofahrt am fr&#252;hen Morgen kam der Sohn der Kl&#228;gerin an einer engen Einm&#252;ndung von der Stra&#223;e ab und prallte mit dem PKW gegen einen Baum, wobei ein Totalschaden entstand. Er konnte sp&#228;ter die Richter davon &#252;berzeugen, dass er nicht bemerkt hatte, dass auch ein Baum besch&#228;digt worden ist. Am Abend zuvor hatte er zun&#228;chst mit seiner ehemaligen Fu&#223;ballmannschaft und anschlie&#223;end mit anderen Freunden gefeiert, wobei er aber laut sp&#228;teren Angaben nur wenig Alkohol konsumiert hatte.</p>
<p>Da er vorher Streit mit seiner Ex-Freundin und au&#223;erdem Angst vor der Reaktion seines Vaters auf den Unfall hatte, entfernte er sich zun&#228;chst von der Unfallstelle und trank erstmal etwas Vodka aus einer Flasche, die er im Auto dabei hatte. Als er dann am sp&#228;ten Vormittag erst zur Polizei ging, wurden ihm zwei Blutproben entnommen, die eine Alkoholkonzentration von 0,66 bzw. 0,57 Promille ergaben. Nach Auffassung der Kl&#228;ger konnte dieser Wert allerdings nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden, da man dabei noch den Wodkakonsum beachten m&#252;sse, der ja erst nach dem Unfall stattgefunden habe.</p>
<p>Der Versicherer dagegen behauptete, der Fahrer h&#228;tte den nachtr&#228;glichen Alkoholkonsum nur erfunden bzw. zur Verschleierung des wahren Alkoholgehaltes get&#228;tigt, und weigerte sich daher, Schadensersatz zu leisten. Die Mutter des Fahrers wollte dies nicht akzeptieren und klagte beim Landgericht Mannheim. Dessen Entscheidung zugunsten der Kl&#228;gerin wollte der Versicherer nicht akzeptieren, woraufhin er beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einlegte. Doch auch dieses schlug sich in einem Urteil vom 5. Juni 2008 auf die Seite der Kl&#228;gerin (Az.: 12 U 13/08). </p>
<p>Beide Gerichte waren der Ansicht, dass  der bei der Polizei festgestellte Alkoholgehalt nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden konnte. Des Weiteren teilten sie deren Meinung, dass auch erfahrene bzw. nicht alkoholisierte Fahrer an dieser &#228;u&#223;erst schwierigen Stelle von der Stra&#223;e h&#228;tten abkommen k&#246;nnen. Ferner konnten sie seine Reaktion verstehen, sich erstmal von der Unfallstelle abzuwenden, da ja niemand verletzt worden war. Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der sp&#228;tere Alkoholkonsum nicht bzw. nur zur T&#228;uschung stattgefunden hatte, konnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Die alleinige Behauptung, es sei so gewesen, reicht bei weitem nicht aus.</p>
<p>Anders h&#228;tte es ausgesehen, wenn es vorher eine Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Fahrer gegeben h&#228;tte, dass das Entfernen von der Unfallstelle als Verletzung der Aufkl&#228;rungsobliegenheit gilt. Da es aber weder so eine Abmachung gab noch eine, laut der er sich stets f&#252;r einen Alkoholtest bereithalten musste, konnte hier nicht von grob fahrl&#228;ssigem Verhalten gesprochen werden. Der Fahrer hatte keinerlei Pflicht verletzt.</p>
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		<title>Vorl&#228;ufiger F&#252;hrerscheinentzug &#8211; Wenn die Beh&#246;rde schl&#228;ft</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2009 06:22:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sabine</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger wurde beschuldigt, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Rennen auf einer &#246;ffentlichen Stra&#223;e bestritten zu haben. Wenn f&#252;r eine derartige Aktion ein dringender Tatverdacht besteht, so ist der F&#252;hrerschein sofort vorl&#228;ufig zu entziehen. Trotzdem tat die Beh&#246;rde, die f&#252;r den Fall zust&#228;ndig war, dies erst nach vier Monaten. Der Verd&#228;chtige sah dies als ungerecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&#228;ger wurde beschuldigt, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Rennen auf einer &#246;ffentlichen Stra&#223;e bestritten zu haben. Wenn f&#252;r eine derartige Aktion ein dringender Tatverdacht besteht, so ist der F&#252;hrerschein sofort vorl&#228;ufig zu entziehen. Trotzdem tat die Beh&#246;rde, die f&#252;r den Fall zust&#228;ndig war, dies erst nach vier Monaten. Der Verd&#228;chtige sah dies als ungerecht an, da die Hauptverhandlung nur wenig sp&#228;ter stattfinden sollte – er zog vor Gericht.</p>
<p>In einem Urteil vom 7. April 2008 gaben die Richter des Kieler Landgerichts der Klage statt (Az.: 46 Qs 25/08). Da eine vorl&#228;ufige Abnahme der Fahrerlaubnis zum Schutz f&#252;r die Allgemeinheit durchgef&#252;hrt wird, muss dies sofort geschehen. Passiert dies erst sp&#228;ter, wird der Schutzzweck verfehlt. In derartigen F&#228;llen muss diese Entscheidungsgewalt den Richtern aus der Hauptverhandlung &#252;bergeben werden. Selbst, wenn eine Verurteilung des Angeklagten nahezu sicher ist, darf sich die zust&#228;ndige Beh&#246;rde zu diesem sp&#228;ten Zeitpunkt nicht mehr einmischen. Eine Ausnahme w&#228;re es gewesen, wenn der mutma&#223;liche T&#228;ter in der Zwischenzeit erneut gegen die StVO versto&#223;en h&#228;tte. Da er sich aber nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, durfte die Beh&#246;rde nicht mehr reagieren.</p>
<p>In einer vergleichbaren Angelegenheit ist das Landgericht Saarbr&#252;cken schon einmal zu einem &#228;hnlichen Urteil gekommen. Genau wie hier hatte es die Beh&#246;rde verpasst, den F&#252;hrerschein vorl&#228;ufig zu entziehen, worauf sie vor Gericht eine Niederlage einstecken musste.</p>
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		<title>Fahrbahnwechsel ohne Ank&#252;ndigung</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Feb 2009 01:13:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Kl&#228;ger fuhr mit seinem Wagen auf der Linksabbiegerspur mit der in der Ortschaft zugelassenen H&#246;chstgeschwindigkeit von 50 km/h. Als der Beklagte, der mit seinem PKW auf einer anderen Spur unterwegs war, den Entschluss fasste, die Spur zu wechseln, konnte der Kl&#228;ger nicht schnell genug reagieren und kollidierte mit dessen Auto. Nach Meinung des Versicherers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kl&#228;ger fuhr mit seinem Wagen auf der Linksabbiegerspur mit der in der Ortschaft zugelassenen H&#246;chstgeschwindigkeit von 50 km/h. Als der Beklagte, der mit seinem PKW auf einer anderen Spur unterwegs war, den Entschluss fasste, die Spur zu wechseln, konnte der Kl&#228;ger nicht schnell genug reagieren und kollidierte mit dessen Auto.</p>
<p>Nach Meinung des Versicherers des Beklagten war sein Klient nicht allein Schuld an dem Unfall. Dadurch, dass der Linksabbieger mit H&#246;chstgeschwindigkeit auf seiner Spur unterwegs war und damit keine R&#252;cksicht auf die rechts von ihm liegende Spur nahm, sei er zumindest teilweise Schuld am Unfall. Aus diesem Grund wollte der Versicherer den Schaden nur zu einem Teil ersetzen. Den anderen Teil sollte der Kl&#228;ger bzw. dessen Versicherung begleichen.</p>
<p>Dieser empfand diese Forderung jedoch als ungerecht und klagte. Am 30. Juli 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Celle den Versicherer des Unfallverursachers zu vollem Schadenersatz (Az.: 14 U 74/08). Gem&#228;&#223; §7 Absatz 5 StVO ist ein Fahrbahnwechsel nur gestattet, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei auf keinen Fall gef&#228;hrdet werden k&#246;nnen. Zudem muss der Wechsel unbedingt durch blinken angek&#252;ndigt werden. Wie das Gericht feststellen konnte, hatte der Beklagte diese Pflicht v&#246;llig missachtet. Bei dem offensichtlich spontanen Fahrbahnwechsel hatte er sich nicht mal &#252;ber den Spiegel vergewissert, ob ein Autofahrer auf der Linksabbiegerspur unterwegs war. Ferner hatte er es vers&#228;umt, den Wechsel durch blinken anzuk&#252;ndigen.</p>
<p>Ein vom Gericht beauftragter Sachverst&#228;ndiger konnte feststellen, dass der Unfall durch eine um 10 Stundenkilometer verminderte Geschwindigkeit des Kl&#228;gers h&#228;tte verhindert werden k&#246;nnen. Angesichts der Tatsache, dass auf der rechts von ihm befindlichen Spur mehrere Autos unterwegs waren, w&#228;re ein Idealfahrer nicht mit der zul&#228;ssigen H&#246;chstgeschwindigkeit gefahren, was den Unfall abgewendet h&#228;tte.</p>
<p>Trotzdem durfte der Fahrer auf der linken Spur davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur auch tats&#228;chlich in diese Richtung fahren. Er muss also nicht unbedingt damit rechnen, dass sich einer dieser Fahrer spontan und nicht angek&#252;ndigt dazu entschlie&#223;t, die Spur zu wechseln. Aufgrund von normalen Sicht-, Wetter-, Stra&#223;en- und Verkehrsverh&#228;ltnissen durfte der Kl&#228;ger also mit der gesetzlich zul&#228;ssigen H&#246;chstgeschwindigkeit unterwegs sein. Aufgrund all dieser Tatsachen wurde dem Kl&#228;ger der volle Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht lie&#223; keine Revision gegen dieses Urteil zu.</p>
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		<title>Kommando der Verkehrslichter: Alarmstufe Rot</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 16:27:38 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn eine Ampel auf gelb umschaltet, ist es immer so eine Sache, die dem Autofahrer manchmal den Schwei&#223; auf die Stirn treibt. Stehen bleiben, oder weiterfahren, sich vielleicht auch bei dunkelorange durchmogeln und damit riskieren, bei rot &#252;ber die Ampel zu fahren, das ist bei vielen Fahrzeugf&#252;hrern die Frage. Rechtlich gesehen braucht man die Geschwindigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine Ampel auf gelb umschaltet, ist es immer so eine Sache, die dem Autofahrer manchmal den Schwei&#223; auf die Stirn treibt. Stehen bleiben, oder weiterfahren, sich vielleicht auch bei dunkelorange durchmogeln und damit riskieren, bei rot &#252;ber die Ampel zu fahren, das ist bei vielen Fahrzeugf&#252;hrern die Frage. Rechtlich gesehen braucht man die Geschwindigkeit bei gr&#252;n nicht zu reduzieren, vorausgesetzt, man h&#228;lt sich an das Tempolimit, leuchtet das Verkehrslicht gelb (diese Phase muss im Ortsverkehr drei Sekunden anhalten, auch wenn ich schon andere Erfahrungen machen durfte), so ist man dazu verpflichtet, anhand der Entfernung und der Geschwindigkeit abzusch&#228;tzen, was von Beidem (Durchfahren, Anhalten) geeigneter ist &#8211; nat&#252;rlich ist der Wagen auf jeden Fall vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen, wenn die Ampel auf rot umschaltet. Soweit die Theorie, wenn es sich um einen normalen PKW handelt.</p>
<p>Wurde die Fahrweise in irgendeiner Art ver&#228;ndert, zum Beispiel mit einem Dachgep&#228;cktr&#228;ger oder, wie hier in diesem Fall, bei einem LKW mit einem Anh&#228;nger, so gelten andere Regeln: Die Geschwindigkeit muss bei solch einem Fahrzeug auch schon w&#228;hrend der Gr&#252;nphase gedrosselt werden, damit das (schwerf&#228;lligere) Fahrzeug trotzdem rechtzeitig zum stehen kommt, wenn die Ampel auf rot springt. </p>
<p>Ein Lastwagenfahrer hatte sich nicht an diese Regelung gehalten und ist eine f&#252;nfhunderstel Sekunde nach Beginn der Rotphase durch die Kreuzung gerauscht. Der Strafzettel lie&#223; nicht lange auf sich warten, doch der Fahrer sah nat&#252;rlich nicht ein, etwas zu zahlen, denn schlie&#223;lich wurde es gelb, als noch 23 Meter zwischen ihm und der Haltelinie lagen (was sich auch beweisen lie&#223;). Auf dieser Distanz ein Bremsman&#246;ver hinzulegen w&#228;re, sowohl nach seiner Meinung, als auch nach Ansicht von Fachleuten zu gef&#228;hrlich gewesen, weshalb er, subjektiv gesehen, richtig gehandelt h&#228;tte. </p>
<p>Das Oberlandgericht Oldenburg gab am 29.05.08 dem Widerspruch gegen das Bu&#223;geld nicht statt (Ss 205/08). Denn, wie oben beschrieben, h&#228;tte der Fahrer schon vor der Kreuzung die Geschwindigkeit so anpassen m&#252;ssen, um nicht in eine solche Situation zu geraten. </p>
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		<title>Das Zweirad als Dr&#228;ngler</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 15:06:35 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Wie ein Fahrradfahrer dem Ruf des „motorisierten Bruders“ gerecht wird&#8230; Ein Autofahrer wollte in einem Gro&#223;markt einkaufen und stellte, wie es in Einkaufszentren &#252;blich ist, seinen Wagen auf einen der Parkpl&#228;tze innerhalb eines beschrankten Bereiches (wahrscheinlich in einem Parkhaus) ab. Bei der Abfahrt zahlte er ordnungsgem&#228;&#223; und f&#252;hrte die Karte an der Ausfahrt ein, sodass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Wie ein Fahrradfahrer dem Ruf des „motorisierten Bruders“ gerecht wird&#8230;</em></p>
<p>Ein Autofahrer wollte in einem Gro&#223;markt einkaufen und stellte, wie es in Einkaufszentren &#252;blich ist, seinen Wagen auf einen der Parkpl&#228;tze innerhalb eines beschrankten Bereiches (wahrscheinlich in einem Parkhaus) ab. Bei der Abfahrt zahlte er ordnungsgem&#228;&#223; und f&#252;hrte die Karte an der Ausfahrt ein, sodass die Schranke den Weg frei machte. In dem Moment fuhr ein Radfahrer durch die Ausfahrt. Der elektronische Prozess, welcher zum Schlie&#223;en des Fallbaums mittels Induktion startete, wurde auf diese Weise verfr&#252;ht in Gang gesetzt und, als der Autofahrer passieren wollte, sank die Barriere wieder nach unten. Neben der l&#228;dierten Frontscheibe trug das Auto auch einen Dachschaden davon. Die Kosten von &#252;ber 1200€ forderte der Eink&#228;ufer von den Inhabern der Stellpl&#228;tze zur&#252;ck. Er bem&#228;ngelte, dass keine Ma&#223;nahmen ergriffen wurden, damit nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fu&#223;g&#228;nger) die Ausfahrt &#252;berqueren. Da viele die Verkehrsregeln brechen, um sich einen Umweg zu ersparen, sollte es einen alternativen Durchgang f&#252;r solche Passanten geben.</p>
<p>Au&#223;erdem h&#228;tte der Schlie&#223;vorgang erst dann vollendet sein d&#252;rfen, wenn sich nicht mehr unterhalb der Schranke befunden h&#228;tte, zumal diese nach dem Fahrrad viel zu schnell herunter gefahren sei.<br />
Das Amtsgericht M&#252;nchen folgte der Argumentation des Gesch&#228;digten nicht und sprach den Betreiber des Parkplatzes am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 223 C 27796/07).</p>
<p>Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sehr wohl Wege Radfahrern und Fu&#223;g&#228;ngern zugewiesen waren. Zus&#228;tzlich gab es Warnschilder mit der Aufschrift: „Achtung, Schranke schlie&#223;t nach jeder Durchfahrt automatisch!”. Dies reichte den Richtern aus, so dass keine weiteren Schritte zur Verkehrssicherung n&#246;tig waren. Denn die Verkehrssicherungspflicht macht es dem Pflichtigen nicht zur Obliegenheit, jede ann&#228;hernd erdenkliche Gefahr zu beseitigen. </p>
<p>Rein technisch war die Schranke zum Zeitpunkt des Unfalles in Ordnung, dass diese aber herunterf&#228;hrt, sobald ein Fahrzeug hindurch gefahren ist, kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ansonsten w&#252;rden viele PKWs das Gel&#228;nde verlassen, ohne die Parkgeb&#252;hr zu entrichten. Dass die Induktionsschleife auf Verkehrsmittel mit geringem Gewicht reagiert, begr&#252;ndet sich darin, dass die Parkfl&#228;che auch von kleinen Rollern oder Mofas genutzt werden kann, sodass auch in dem Fall eine Funktionsf&#228;higkeit vorhanden sein sollte. Es ist zudem nicht realisierbar, Radfahrer von dem abzuhalten, was dem Gesch&#228;digten widerfahren ist.</p>
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		<title>Zuerst Engpass auf der Stra&#223;e, dann Engpass in der Tasche</title>
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		<pubDate>Sat, 16 Aug 2008 21:13:01 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Eine Frau stellte ihr Fahrzeug an einer engen Stra&#223;e ab. Dann stieg sie aus und lie&#223; den Hund aus dem Auto. W&#228;hrenddessen fuhr von hinten ein anderes Auto vorbei. Obwohl nur wenig Platz zur Verf&#252;gung stand, lie&#223; es sich der rastlose Fahrer nicht nehmen, sich da mit Gewalt durchzuquetschen. Bei diesem Man&#246;ver k&#252;sste die offene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Frau stellte ihr Fahrzeug an einer engen Stra&#223;e ab. Dann stieg sie aus und lie&#223; den Hund aus dem Auto. W&#228;hrenddessen fuhr von hinten ein anderes Auto vorbei. Obwohl nur wenig Platz zur Verf&#252;gung stand, lie&#223; es sich der rastlose Fahrer nicht nehmen, sich da mit Gewalt durchzuquetschen. Bei diesem Man&#246;ver k&#252;sste die offene T&#252;re die Seite des Dr&#228;nglers. W&#228;hrend der innige Kontakt der beiden Wagen zu einem Schaden an der Autot&#252;r von 2600 € f&#252;hrte, hatten sich die zwei Unfallgegner bei weitem nicht so lieb.</p>
<p>Auf jeden Fall zeigte sich der Unfallgegner lediglich bereit, einen kleinen Part der Kosten zu &#252;bernehmen, da die Gesch&#228;digte selbst verantwortlich daf&#252;r war. Dem wollte das Amtsgericht M&#252;nchen nicht folgen und verknackte den Dr&#228;ngler am 30.07.07 zur Zahlung des Schadens (Az.: 322 C 2647/06). </p>
<p>Aufgrund einer 30%igen Mitschuld wurde der Anspruch auf 70% des Schadens begrenzt (worauf aber noch sp&#228;ter eingegangen wird).  Vor Gericht behauptete der Beklagte, dass die Gesch&#228;digte die Autot&#252;r unverhofft aufgemacht hatte.   Dies wurde jedoch durch ein Gutachten widerlegt. Die T&#252;r war aus Sicht des Fahrers, zur rechten Zeit, gut erkennbar ge&#246;ffnet worden. Daher war der Beklagte haupts&#228;chlich f&#252;r den Unfall verantwortlich. Er h&#228;tte bei einer Verengung entsprechend reagieren m&#252;ssen und maximal bei sehr langsamer Geschwindigkeit vorbei fahren d&#252;rfen, oder, was am sinnvollsten gewesen w&#228;re: stehen bleiben, bis ein Durchkommen m&#246;glich ist.</p>
<p>Weshalb die Kl&#228;gerin sich mit 30% selbst am Schaden zu beteiligen hat, ist darin begr&#252;ndet, dass sie die Gebote der R&#252;cksichtnahme nicht oder nur unzureichend beachtet hat: Wer an einer solchen Verj&#252;ngung seinen Wagen abstellt, sollte besonders darauf achten, dass beim Aussteigen oder beim Ausladen des Gep&#228;cks (in dem Fall das Haustier) der nachflie&#223;ende Verkehr nicht behindert oder gef&#228;hrdet wird. </p>
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		<title>Mit der Teilkaskoversicherung w&#228;re das nicht passiert</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Aug 2008 19:19:15 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Gesch&#228;digte stellte ihren Wagen auf einem Parkplatz ab, der von einer Kastanie &#252;berdacht war. Es st&#252;rmte eines Nachts und ein gro&#223;er Zweig des Baumes fiel auf das Gef&#228;hrt und verursachte einen Sachschaden von 5400€. Die Kosten wollte sie von der Gemeinde, welche der Inhaber der Kastanie war, ersetzt bekommen. Es w&#228;re n&#228;mlich die Obliegenheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gesch&#228;digte stellte ihren Wagen auf einem Parkplatz ab, der von einer Kastanie &#252;berdacht war. Es st&#252;rmte eines Nachts und ein gro&#223;er Zweig des Baumes fiel auf das Gef&#228;hrt und verursachte einen Sachschaden von 5400€. Die Kosten wollte sie von der Gemeinde, welche der Inhaber der Kastanie war, ersetzt bekommen. Es w&#228;re n&#228;mlich die Obliegenheit der Besitzer (also der Gemeinde), den Baum, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, in gewissen Zeitabst&#228;nden zu &#252;berpr&#252;fen. Das Landgericht Coburg folgte dem nicht und lie&#223; die klagende Besitzerin des Autos am 01.02.07 abblitzen</p>
<p>Es ist sehr wohl die Pflicht, unsichere B&#228;ume oder &#196;ste, die vom Um/Herunterfallen bedroht sind zu beseitigen, damit sie keine Gefahr mehr darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde jeden Baum und jedes Ge&#228;st, welches nahe des Stra&#223;enverkehrs w&#228;chst, pr&#228;ventiv abzus&#228;gen habe. Zudem lagen den Richtern Gutachten vor, welche best&#228;tigten, dass die Kastanie in Ordnung war und keine vorhersehbare Gefahr von ihr ausging. Weshalb trotzdem der Ast auf das Auto st&#252;rzen konnte, lag an dem starken Gewitter. Durch dieses Unwetter brachen auch zahlreiche &#196;ste von B&#228;umen, die aus h&#228;rterem Holz bestehen, als das eher weiche Kastanienholz.</p>
<p>Es gibt gewisse nat&#252;rliche Ereignisse, deren Durchschlagskraft so gro&#223; ist, dass diese nicht verhindert werden k&#246;nnen. Aber f&#252;r solche F&#228;lle sollte man sich wenigstens finanziell mittels einer <a href="http://www.autoversicherung-online.info/kfz-kaskoversicherung.htm">Kaskoversicherung</a> (in dem Fall eine Teil-Kasko) absichern.   </p>
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		<title>Zahlt die KFZ-Versicherung bei Trunkenheit am Steuer?</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jul 2008 21:59:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachdem ein Autofahrer in einer Fahrbahnverengung bemerkte, dass er soeben eine Einbahnstra&#223;e in falscher Richtung befahren hatte, riss er das Lenkrad herum. Jedoch zu sp&#228;t – er krachte geradewegs in einen entgegenkommenden PKW. Seines Eigenverschuldens bewusst, zahlte er bzw. seine KFZ-Versicherung den geforderten Schadensersatz (3.100€) an den Unfallgegner. Aufgrund seines zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisierten Zustandes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ein Autofahrer in einer Fahrbahnverengung bemerkte, dass er soeben eine Einbahnstra&#223;e in falscher Richtung befahren hatte, riss er das Lenkrad herum. Jedoch zu sp&#228;t – er krachte geradewegs in einen entgegenkommenden PKW. Seines Eigenverschuldens bewusst, zahlte er bzw. seine KFZ-Versicherung den geforderten Schadensersatz (3.100€) an den Unfallgegner. Aufgrund seines zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisierten Zustandes (rund 1,2 Promille) wurde der Unfallverursacher jedoch von der Versicherung zu vollem Regress verpflichtet.</p>
<p>Nach Meinung des PKW-Fahrers habe er die Einbahnstra&#223;e nur befahren, weil er sich in der Gegend nicht auskannte – nicht jedoch wegen des konsumierten Alkohols. Somit h&#228;tte dieser Fehler auch n&#252;chternen Fahrern passieren k&#246;nnen. Daher verklagte er den Versicherer wegen unbegr&#252;ndeten Regressvollzugs.</p>
<p>Das Landgericht Coburg wies die Klage am 24. Juli 2007 in einem inzwischen rechtskr&#228;ftigen Urteil (Az.: 23 O 146/07) zur&#252;ck. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der alkoholisierte Zustand des Fahrers eindeutig der Ausl&#246;ser des Unfalls gewesen sei. Die M&#246;glichkeit, dass auch andere Fahrer dieser Fehler h&#228;tte unterlaufen k&#246;nnen, spielt hier keine Rolle. Die Ver&#228;nderung des Fahrstils, der letztendlich zum Unfall gef&#252;hrt hat, basiert einzig auf dem &#252;berh&#246;hten Alkoholkonsum. Laut AGB der Versicherung ist sie also berechtigt, eine Summe von bis zu 5.000€ vom Unfallverursacher zur&#252;ckzufordern.</p>
<p>Au&#223;erdem hatte der Kl&#228;ger noch einmal Gl&#252;ck im Ungl&#252;ck: Das Gericht war der Meinung, dass der Fahrer im n&#252;chternen Zustand nicht genauso f&#228;hrt wie im Trunkenheitszustand. W&#228;re dies der Fall gewesen, h&#228;tte man an seiner allgemeinen Fahrt&#252;chtigkeit zweifeln k&#246;nnen, was zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis h&#228;tte f&#252;hren k&#246;nnen <img src='http://www.autoversicherung-online.org/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
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		<title>Hund auf der Fahrbahn – wessen KFZ-Versicherung zahlt?</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jul 2008 18:02:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[KFZ]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei einem Spaziergang auf einer Bundesstra&#223;e riss sich der an einer Leine gef&#252;hrte Hund pl&#246;tzlich los und rannte auf die Fahrbahn. Das 13-j&#228;hrige M&#228;dchen, das sich das Tier vom Besitzer geliehen hatte, lief ihm panisch hinterher und versuchte ihn von der Stra&#223;e zu ziehen. Im folgenden Ausweichman&#246;ver eines in gleicher Richtung fahrenden Autos ereignete sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Spaziergang auf einer Bundesstra&#223;e riss sich der an einer Leine gef&#252;hrte Hund pl&#246;tzlich los und rannte auf die Fahrbahn. Das 13-j&#228;hrige M&#228;dchen, das sich das Tier vom Besitzer geliehen hatte, lief ihm panisch hinterher und versuchte ihn von der Stra&#223;e zu ziehen. Im folgenden Ausweichman&#246;ver eines in gleicher Richtung fahrenden Autos ereignete sich ein Unfall mit einem weiteren PKW, dessen F&#252;hrerin den Ausweichenden gerade &#252;berholen wollte. Zwar blieben alle unverletzt, doch der am &#252;berholenden Wagen entstandene Sachschaden betrug etwa 5.000€, welchen die Fahrerin vom Hundebesitzer erstattet haben wollte.</p>
<p>Dieser argumentierte, sie h&#228;tte nicht &#252;berholen d&#252;rfen, da sie mit unkontrolliertem Verhalten eines Hundes h&#228;tte rechnen m&#252;ssen. Nach seiner Auffassung sei sie also selbst an dem Unfall schuld gewesen.</p>
<p>Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, fuhr das ausweichende Fahrzeug nur etwa 70 Stundenkilometer, obwohl 100 erlaubt waren. Somit kann der Frau kein Leichtsinn vorgeworfen werden. Da der Radweg separat und deutlich von der Stra&#223;e abgetrennt war,  h&#228;tte die Fahrerin laut Gericht nicht ahnen k&#246;nnen, dass sich das Tier pl&#246;tzlich losreist und auf die Stra&#223;e l&#228;uft. Sie hatte lediglich auf ihr in §5 StVO niedergeschriebenes Recht bestanden, ein langsameres Fahrzeug zu &#252;berholen, wenn „w&#228;hrend des ganzen &#220;berholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.“ (§5 Abs. 2 StVO). Der separate Radweg ist hierbei nicht betroffen.</p>
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		<title>Der Dienstwagen: Hohe Kosten, aber genauso viele M&#246;glichkeiten, diese steuerlich abzusetzen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jun 2008 01:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehr]]></category>

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		<description><![CDATA[H&#228;ndigt der Vorgesetzte sein Kfz dem Angestellten zu nicht gesch&#228;ftlichen Zwecken aus, so ist es dem Arbeitgeber erlaubt, vereinzelt dadurch f&#252;r ihn entstehende Kosten als Werbekosten steuerlich geltend zu machen. Der Nutzungsvorteil muss jedoch mit einem pr&#228;zise gef&#252;hrten Fahrtenbuch nachvollziehbar sein. Die Werbungsausgaben k&#246;nnen jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nach der Ein-Prozent [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>H&#228;ndigt der Vorgesetzte sein Kfz dem Angestellten zu nicht gesch&#228;ftlichen Zwecken aus, so ist es dem Arbeitgeber erlaubt, vereinzelt dadurch f&#252;r ihn entstehende Kosten als Werbekosten steuerlich geltend zu machen. Der Nutzungsvorteil muss jedoch mit einem pr&#228;zise gef&#252;hrten Fahrtenbuch nachvollziehbar sein. Die Werbungsausgaben k&#246;nnen jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nach der Ein-Prozent Regelung ermittelt werden. </p>
<p>Wenn ein Angestellter einen Wagen von seinem Chef ohne R&#252;ckverg&#252;tung auch zum Privatgebrauch zur Verf&#252;gung gestellt bekommt, so werden die dadurch resultierenden Vorteile gem&#228;&#223; Paragraph 19 Absatz 1 Satz1 Nr. 1 EStG als Einkommen gewertet und steuerlich entsprechend ber&#252;cksichtigt. Das Fahrtenbuch dient zum Nachweis, welche Fahrten dienstlich sind und welche Fahrten zu privaten Zwecken stattfinden. Nur durch eine vorschriftsm&#228;&#223;ige F&#252;hrung des Fahrtenbuches k&#246;nnen durch die Fahrten entstehenden Betriebsausgaben gerechtfertigt und geltend gemacht werden. </p>
<p>Die Nutzung des Wagens seitens des Besch&#228;ftigten und die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen seien Kosten, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG dabei entstehen, wenn der Arbeitnehmer die Vorteile des Fahrzeuges nutzt. Dies ist ein vom BFH (Bundesfinanzhof) gesprochenes Urteil, welches am 18.10.07 verk&#252;ndet wurde. (Az.: VI R 57/06).</p>
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