Der Sprit-Strecker

Sparsam soll mein Auto sein,
ganz aktuell ist das mein Wunsch.
Ein Auto, das kaum Sprit verbraucht
und dass du weit mit ‘kunnsch’. *)

Ein Auto, das neun Liter braucht,
das hatt’ ich schon recht lang,
wenn ich die Sprit-Preis heute seh’
dann wird mir Angst und bang!

Wenn ich auch große Füße hab’
die recht viel Raum auch brauchen,
verlass’ ich jetzt die Mittelklass’,
werd’ eins nach unten tauchen!

Trotzdem steig’ ich fröhlich ein
und nehm’ auch jeden mit.
Denn ich fahr’ nicht so gern allein,
zu zweit spar’n wir dann Sprit.

Ein Spielzeugauto kaufte ich,
geringer sind die Kosten,
doch hab’ ich es allein für mich,
mag es auch später rosten.

Ist auch mein Auto eher klein,
hat es dann doch genug PeEs,
und eines kommt besonders fein:
Mein Portefeuille hat kaum noch Stress.

*) Alemannisch für ‘kommst’

W.F.B. © 2010

Werbung im Brustton der Überzeugung

Wenn eine Kfz-Versicherung im Brustton der Überzeugung für ihre Tarife, Leistungen und Services wirbt, ist das nicht weiter ungewöhnlich. Wäre ja auch irgendwie kontraproduktiv, wenn ein Unternehmen nicht hinter seinem Produkt stehen würde. Der russische Kfz-Versicherer Rosgosstrakh hat das mit dem Brustton jetzt etwas zu wörtlich genommen und nutzt die weibliche Brust ganz gezielt für seine Werbung.

Die Spots sind zwischen 30 und 60 Sekunden lang. Sie zeigen nichts anderes als Brüste, auf die Fahrzeuge aufgemalt wurden. Mal ein Lastwagen, mal ein Bus, Pkw und auch Trecker. Die Frauen in der Werbung kneten, massieren und drücken ihren Busen, um auf diese Weise Unfälle und Zusammenstöße zu simulieren. Irgendwann steht dann die Adresse der Website des Unternehmens zwischen den Brüsten und bleiben die Autos vor einem Crash bewahrt.

Ob bewusst nach dem Motto „Sex sells“ verfahren wurde oder man sich einfach mal abseits ausgetretener Werbepfade bewegen wollte, ist unklar. Die Kfz-Versicherung hält sich vornehm zurück und erklärt, sie habe die Kampagne nie in Auftrag gegeben. Die russische Zeitung „Gazeta“ wertet das Gehabe als reine Marketing-Strategie. In der Bundesrepublik und vermutlich auch in vielen anderen europäischen Ländern müsste sich die Autoversicherung auf einen Sturm der Entrüstung vonseiten der Frauenrechtlerinnen und -rechtler einstellen.

Die Kfz-Versicherer loten die Möglichkeiten des Wechselkennzeichens aus

Die Diskussion um das sogenannte Wechselkennzeichen hält weiter an. Für die Besitzer mehrerer Fahrzeuge hätte es durchaus Vorteile. Sie bräuchten nur noch eine Kfz-Versicherung, deren Prämie sich nach dem teureren Modell richtet, und müssten auch nur einmal Kfz-Steuern zahlen. Dazu würde ein Kennzeichen ausgegeben, dass jeweils an dem Auto angebracht wird, das gerade genutzt werden soll – damit immer nur ein Wagen auf der Straße unterwegs ist. Denkbar ist auch ein zweigeteiltes Nummernschild: Die eine Hälfte bliebe dauerhaft am Fahrzeug, die andere wäre abnehmbar und könnte nach Bedarf gewechselt werden.

Hinter der Idee steht vor allem der Gedanke, umweltfreundliche Fahrzeuge zu fördern. Gleichzeitig würde der bürokratische Aufwand für Zweit- oder Drittfahrzeuge reduziert. Laut dem Allgemeinen Deutschen Automobilclub (ADAC) ist das Modell in Österreich längst Usus und greife bei 8,6 Prozent der zugelassenen Pkw. Der ADAC gehört ebenso wie der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe zu den Befürwortern des Wechselkennzeichens. Sie sehen darin vor allem einen Anreiz, sich für Stadtfahrten ein sparsames Auto anzuschaffen. Davon profitierten die Umwelt, die Werkstätten und die Händler.

Zu den Skeptikern zählen die Kfz-Versicherer, zumindest bislang. Sie sprechen von einem zu hohen Aufwand und zu wenig Ertrag. Das scheint sich langsam aber sicher zu ändern und könnte eine Trendwende einläuten. Da die E-Mobilität immer mehr Fuß fasse – was dem Umweltgedanken Rechnung trägt – begrüße, so Christian Lübke vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), auch die Versicherungsbranche das Wechselkennzeichen. Noch gebe es keine konkreten Vorschläge, sondern würden die Möglichkeiten geprüft, wie die Kfz-Versicherungstarife gestaltet werden könnten.

Vorsicht auf Parkplätzen und in Parkhäusern

Der Hinweis auf die Straßenverkehrsordnung entbindet Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern nicht davon, besondere Vorsicht walten zu lassen. Darauf weist die HUK-Coburg mit Blick auf die Kfz-Versicherung hin. Das Unternehmen nennt dazu ein Beispiel: Kommt von links ein Fahrzeug und kann man nicht schnell genug bremsen, lasse sich die Schuldfrage nicht einfach mit der Straßenverkehrsordnung und der dort verankerten Regel „rechts vor links“ klären.

Natürlich habe der von rechts Kommende laut StVO Vorfahrt, so die HUK-Coburg. „Doch darauf alleine darf man sich nicht verlassen“, heißt es in der Pressemitteilung. In Parkhäusern und auf Parkplätzen müsse gemäß der aktuellen Rechtsprechung langsam gefahren werden. Zudem sollte man jederzeit bremsbereit sein und das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer sorgfältig beobachten. „Letzteres gilt übrigens auch für ein- und ausparkende Fahrzeuge“, erklärt die HUK-Coburg. Das heißt: Auch die Reihen mit parkenden Autos sollten stets im Blickfeld sein.

Hält man sich nicht an dieses besondere Sorgfaltspflicht, kann es durchaus sein, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur einen Teil des Schadens übernimmt. „Ohne Vollkasko-Versicherung muss der Rest aus der eigenen Tasche gezahlt werden“, nennt die HUK-Coburg die Konsequenzen. Ob man eigentlich Vorfahrt hatte oder nicht, spielt dabei nur bedingt eine Rolle. Denn die Mitschuld stehe laut Rechtsprechung immer dann im Raum, wenn man so schnell fährt, dass sich der Unfall deshalb nicht vermeiden lässt.

Kfz-Versicherer können mit Kundenbindung und Leistungssteigerung punkten

Die Kfz-Versicherung gilt als Police mit dem größten Sparpotenzial. Ob sich nach einem Autoversicherungsvergleich nun bis zu 200 oder gar 500 Euro sparen lassen, darüber scheiden sich die Geister. Klar ist hingegen: Die Kunden sind inzwischen deutlich eher bereit, den Anbieter zu wechseln, und achten dabei vor allem auf den Preis. Das bestätigt auch die jüngste Fassung des „Kundenmonitor Assekuranz“. Erstellt wird die Studie vom Marktforschungs- und Beratungsinstitut YouGovPsychonomics, das dazu 2.200 Versicherungskunden ab 14 Jahren befragte.

Die Studie umfasst zwar den gesamten Versicherungsmarkt und ist nicht speziell auf die Kfz-Versicherung ausgelegt, zeigt aber deutliche Trends, die sich gerade bei den Policen rund ums Auto bemerkbar machen. So ist die Bereitschaft, aufgrund eines günstigeren Angebotes dem bestehenden Versicherungsanbieter den Rücken zu kehren, in den vergangenen fünf Jahren von 30 auf 48 Prozent gestiegen. Nichtsdestotrotz bleibt auch die Qualität ein Merkmal, auf das Kunden achten. Die Hälfte der Umfrageteilnehmer zieht bei der Entscheidung für oder gegen eine Police Qualität dem reinen Preis vor. Ideal und gewünscht ist natürlich Qualität zum günstigen Preis.

Für die Kfz-Versicherer heißt das, sie können Kunden halten, wenn sie bei gleicher Leistung den Beitrag senken. In dem Fall würden 75 Prozent eine bereits ausgesprochene Kündigung zurückziehen. Ebenso wichtig sind den Verbrauchern Rabatte und Paketlösungen, um alles aus einer Hand zu erhalten. Kundenbindung lautet daher aus Sicht von YouGovPsychonomics die wichtigste Aufgabe der Versicherungsunternehmen. Zufriedene Kunden bleiben, bauen allerdings darauf, dass Service und Leistung bei gleicher Prämie stetig verbessert werden. Das gilt vor allem für junge und eher einkommensschwache Kunden. Sie sind besonders wechselwillig und lassen sich leichter vom Preiskampf der Kfz-Versicherer anstecken.

Sicherheit wird von KFZ Versicherer gesponsert

Die folgenschwersten Unfälle im Straßenverkehr gehen von Reisebussen und LKW aus. Eine erfreuliche Nachricht ist, dass die Anzahl der Schwerverletzten und Toten in den letzten 15 Jahren um über 60 Prozent zurückgegangen ist, obwohl die Verkehrsdichte stark gestiegen ist. Weniger erfreulich dagegen ist die Tatsache, dass die Quote mit knapp 6.000 Unfällen, 78 Todesopfern und einem Schaden von rund 370 Millionen € dennoch sehr hoch ist.

Die meisten Unfälle passieren dadurch, dass ein LKW oder Bus von der Straße abkommt oder mit anderen Fahrzeugen zusammenstößt. Nach neusten Untersuchungen können aber genau diese Unfälle durch Fahrer-Assistenz-Systeme verhindert werden. Die Bekanntesten davon sind ESP (Elektronische Stabilitäts-Programm), Spurassistent und Tempomat. Das Problem ist aber, dass diese Systeme in LKW und Bussen nicht serienmäßig eingebaut sind. Durch eine Kampagne von Kravag, BGF und BGL soll die geringe Einbauqoute von nur 5% deutlich höher werden.

Hier eine kleine Ausführung der 3 Systeme:
1. Tempomat:
dieses System hat die Funktion, den Abstand zum Vordermann konstant zu halten. Gleichzeitig regelt er die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wird der Abstand unterschritten, aktiviert das Gerät automatisch eine Teilbremsung.
2. Spurassistent:
Verlässt der Fahrer die Spur, so wird er durch ein vibrierendes oder akustisches Signal gewarnt.
3. ESP:
dieses Programm verhindert das Schleudern des Fahrzeuges, indem es gezielt einzelne Räder abbremst. Weichen der tatsächliche Fahrzustand und der Fahrerwunsch zu stark voneinander ab, so greift das System automatisch ein. Somit kann ein Über- oder Untersteuern des Autos verhindert oder abgeschwächt werden.

Mit 2 Millionen € fördert die BGF den Einbau solcher Geräte nun seit Januar 2008. Da über 300 Mitgliedsunternehmen der BGF solche Fahrzeuge schon bestellt haben, ist das Gesamtbudget schon aufgebraucht, wie BGF-Chef Röske erklärte. Mit Hilfe der Testergebnisse soll die Technik perfektioniert und die Anerkennung bei Herstellern erhöht werden. Zusätzlich unterstützt die Kravag jeden Käufer eines so ausgestatteten Fahrzeuges mit 500€, sofern dieser Kunde der Kravag ist. Vorstandsvorsitzender Bernhard Meyer will damit erreichen, dass die Anzahl der Unfälle mit Beteiligung von LKW oder Bussen um etwa ein Drittel gesenkt wird. Von den bisher jährlichen Schadensersatzzahlungen der Kravag von 240 Millionen € werden etwa 60 Millionen durch Unfälle ausgelöst, bei denen das Fahrzeug auffährt oder von der Straße abkommt. Durch eine serienmäßige Ausstattung der Fahrzeuge mit solchen Systemen könnte man also jährlich bis zu einem Viertel der Ausgaben sparen.

Laut Schirmherr Günter Verheugen sei es möglich, die Anzahl der Todesopfer bis 2010 zu halbieren. Des Weiteren soll ab 2012 der Einbau von ESP im gesamten EU-Gebiet eingeführt werden. Damit könnte man jedes Jahr 3.000 Menschenleben retten. Ferner soll ab 2013 ein automatisches Notbremssystem und ein Spurassistenzprogramm zur Grundausstattung gehören. Auch die Unternehmen würden von den Anschaffungskosten von etwa 2.500€ je Fahrzeug profitieren. Durch diese neue Verordnung können außerdem 150 Richtlinien ersetzt werden, was zusätzlich noch einen Beitrag zum Abbau der Bürokratie leisten würde.

Alkohol nach dem Unfall

Bei einer Autofahrt am frühen Morgen kam der Sohn der Klägerin an einer engen Einmündung von der Straße ab und prallte mit dem PKW gegen einen Baum, wobei ein Totalschaden entstand. Er konnte später die Richter davon überzeugen, dass er nicht bemerkt hatte, dass auch ein Baum beschädigt worden ist. Am Abend zuvor hatte er zunächst mit seiner ehemaligen Fußballmannschaft und anschließend mit anderen Freunden gefeiert, wobei er aber laut späteren Angaben nur wenig Alkohol konsumiert hatte.

Da er vorher Streit mit seiner Ex-Freundin und außerdem Angst vor der Reaktion seines Vaters auf den Unfall hatte, entfernte er sich zunächst von der Unfallstelle und trank erstmal etwas Vodka aus einer Flasche, die er im Auto dabei hatte. Als er dann am späten Vormittag erst zur Polizei ging, wurden ihm zwei Blutproben entnommen, die eine Alkoholkonzentration von 0,66 bzw. 0,57 Promille ergaben. Nach Auffassung der Kläger konnte dieser Wert allerdings nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden, da man dabei noch den Wodkakonsum beachten müsse, der ja erst nach dem Unfall stattgefunden habe.

Der Versicherer dagegen behauptete, der Fahrer hätte den nachträglichen Alkoholkonsum nur erfunden bzw. zur Verschleierung des wahren Alkoholgehaltes getätigt, und weigerte sich daher, Schadensersatz zu leisten. Die Mutter des Fahrers wollte dies nicht akzeptieren und klagte beim Landgericht Mannheim. Dessen Entscheidung zugunsten der Klägerin wollte der Versicherer nicht akzeptieren, woraufhin er beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einlegte. Doch auch dieses schlug sich in einem Urteil vom 5. Juni 2008 auf die Seite der Klägerin (Az.: 12 U 13/08).

Beide Gerichte waren der Ansicht, dass der bei der Polizei festgestellte Alkoholgehalt nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden konnte. Des Weiteren teilten sie deren Meinung, dass auch erfahrene bzw. nicht alkoholisierte Fahrer an dieser äußerst schwierigen Stelle von der Straße hätten abkommen können. Ferner konnten sie seine Reaktion verstehen, sich erstmal von der Unfallstelle abzuwenden, da ja niemand verletzt worden war. Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der spätere Alkoholkonsum nicht bzw. nur zur Täuschung stattgefunden hatte, konnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Die alleinige Behauptung, es sei so gewesen, reicht bei weitem nicht aus.

Anders hätte es ausgesehen, wenn es vorher eine Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Fahrer gegeben hätte, dass das Entfernen von der Unfallstelle als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gilt. Da es aber weder so eine Abmachung gab noch eine, laut der er sich stets für einen Alkoholtest bereithalten musste, konnte hier nicht von grob fahrlässigem Verhalten gesprochen werden. Der Fahrer hatte keinerlei Pflicht verletzt.

Vorläufiger Führerscheinentzug – Wenn die Behörde schläft

Der Kläger wurde beschuldigt, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Rennen auf einer öffentlichen Straße bestritten zu haben. Wenn für eine derartige Aktion ein dringender Tatverdacht besteht, so ist der Führerschein sofort vorläufig zu entziehen. Trotzdem tat die Behörde, die für den Fall zuständig war, dies erst nach vier Monaten. Der Verdächtige sah dies als ungerecht an, da die Hauptverhandlung nur wenig später stattfinden sollte – er zog vor Gericht.

In einem Urteil vom 7. April 2008 gaben die Richter des Kieler Landgerichts der Klage statt (Az.: 46 Qs 25/08). Da eine vorläufige Abnahme der Fahrerlaubnis zum Schutz für die Allgemeinheit durchgeführt wird, muss dies sofort geschehen. Passiert dies erst später, wird der Schutzzweck verfehlt. In derartigen Fällen muss diese Entscheidungsgewalt den Richtern aus der Hauptverhandlung übergeben werden. Selbst, wenn eine Verurteilung des Angeklagten nahezu sicher ist, darf sich die zuständige Behörde zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr einmischen. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der mutmaßliche Täter in der Zwischenzeit erneut gegen die StVO verstoßen hätte. Da er sich aber nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, durfte die Behörde nicht mehr reagieren.

In einer vergleichbaren Angelegenheit ist das Landgericht Saarbrücken schon einmal zu einem ähnlichen Urteil gekommen. Genau wie hier hatte es die Behörde verpasst, den Führerschein vorläufig zu entziehen, worauf sie vor Gericht eine Niederlage einstecken musste.

Fahrbahnwechsel ohne Ankündigung

Der Kläger fuhr mit seinem Wagen auf der Linksabbiegerspur mit der in der Ortschaft zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Als der Beklagte, der mit seinem PKW auf einer anderen Spur unterwegs war, den Entschluss fasste, die Spur zu wechseln, konnte der Kläger nicht schnell genug reagieren und kollidierte mit dessen Auto.

Nach Meinung des Versicherers des Beklagten war sein Klient nicht allein Schuld an dem Unfall. Dadurch, dass der Linksabbieger mit Höchstgeschwindigkeit auf seiner Spur unterwegs war und damit keine Rücksicht auf die rechts von ihm liegende Spur nahm, sei er zumindest teilweise Schuld am Unfall. Aus diesem Grund wollte der Versicherer den Schaden nur zu einem Teil ersetzen. Den anderen Teil sollte der Kläger bzw. dessen Versicherung begleichen.

Dieser empfand diese Forderung jedoch als ungerecht und klagte. Am 30. Juli 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Celle den Versicherer des Unfallverursachers zu vollem Schadenersatz (Az.: 14 U 74/08). Gemäß §7 Absatz 5 StVO ist ein Fahrbahnwechsel nur gestattet, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei auf keinen Fall gefährdet werden können. Zudem muss der Wechsel unbedingt durch blinken angekündigt werden. Wie das Gericht feststellen konnte, hatte der Beklagte diese Pflicht völlig missachtet. Bei dem offensichtlich spontanen Fahrbahnwechsel hatte er sich nicht mal über den Spiegel vergewissert, ob ein Autofahrer auf der Linksabbiegerspur unterwegs war. Ferner hatte er es versäumt, den Wechsel durch blinken anzukündigen.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger konnte feststellen, dass der Unfall durch eine um 10 Stundenkilometer verminderte Geschwindigkeit des Klägers hätte verhindert werden können. Angesichts der Tatsache, dass auf der rechts von ihm befindlichen Spur mehrere Autos unterwegs waren, wäre ein Idealfahrer nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, was den Unfall abgewendet hätte.

Trotzdem durfte der Fahrer auf der linken Spur davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur auch tatsächlich in diese Richtung fahren. Er muss also nicht unbedingt damit rechnen, dass sich einer dieser Fahrer spontan und nicht angekündigt dazu entschließt, die Spur zu wechseln. Aufgrund von normalen Sicht-, Wetter-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen durfte der Kläger also mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs sein. Aufgrund all dieser Tatsachen wurde dem Kläger der volle Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht ließ keine Revision gegen dieses Urteil zu.

Kommando der Verkehrslichter: Alarmstufe Rot

Wenn eine Ampel auf gelb umschaltet, ist es immer so eine Sache, die dem Autofahrer manchmal den Schweiß auf die Stirn treibt. Stehen bleiben, oder weiterfahren, sich vielleicht auch bei dunkelorange durchmogeln und damit riskieren, bei rot über die Ampel zu fahren, das ist bei vielen Fahrzeugführern die Frage. Rechtlich gesehen braucht man die Geschwindigkeit bei grün nicht zu reduzieren, vorausgesetzt, man hält sich an das Tempolimit, leuchtet das Verkehrslicht gelb (diese Phase muss im Ortsverkehr drei Sekunden anhalten, auch wenn ich schon andere Erfahrungen machen durfte), so ist man dazu verpflichtet, anhand der Entfernung und der Geschwindigkeit abzuschätzen, was von Beidem (Durchfahren, Anhalten) geeigneter ist – natürlich ist der Wagen auf jeden Fall vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen, wenn die Ampel auf rot umschaltet. Soweit die Theorie, wenn es sich um einen normalen PKW handelt.

Wurde die Fahrweise in irgendeiner Art verändert, zum Beispiel mit einem Dachgepäckträger oder, wie hier in diesem Fall, bei einem LKW mit einem Anhänger, so gelten andere Regeln: Die Geschwindigkeit muss bei solch einem Fahrzeug auch schon während der Grünphase gedrosselt werden, damit das (schwerfälligere) Fahrzeug trotzdem rechtzeitig zum stehen kommt, wenn die Ampel auf rot springt.

Ein Lastwagenfahrer hatte sich nicht an diese Regelung gehalten und ist eine fünfhunderstel Sekunde nach Beginn der Rotphase durch die Kreuzung gerauscht. Der Strafzettel ließ nicht lange auf sich warten, doch der Fahrer sah natürlich nicht ein, etwas zu zahlen, denn schließlich wurde es gelb, als noch 23 Meter zwischen ihm und der Haltelinie lagen (was sich auch beweisen ließ). Auf dieser Distanz ein Bremsmanöver hinzulegen wäre, sowohl nach seiner Meinung, als auch nach Ansicht von Fachleuten zu gefährlich gewesen, weshalb er, subjektiv gesehen, richtig gehandelt hätte.

Das Oberlandgericht Oldenburg gab am 29.05.08 dem Widerspruch gegen das Bußgeld nicht statt (Ss 205/08). Denn, wie oben beschrieben, hätte der Fahrer schon vor der Kreuzung die Geschwindigkeit so anpassen müssen, um nicht in eine solche Situation zu geraten.