Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung - da nutzt keine Rechtsschutzversicherung
Trotz mehrfacher Hinweise auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h in der Thüringer Tunnelkette überschritt der Kläger diese mehrmals mit nacheinander 96, 95 und 99 Stundenkilometern. Die Polizei bewertete dies als vorsätzliche Tat und verhängte ein Bußgeld von 80€. Da normalerweise erst Überschreitungen von 150%, also in diesem Fall 120 km/h, als vorsätzlich gelten, zog der Fahrer vor Gericht, die Entscheidung wurde am 29. Oktober 2007 (Az.: 1 Ss 130/07) verkündet.
Zu Ungunsten des Klägers – laut Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Thüringen trägt hier nicht nur die Höhe der Überschreitung zum Bußgeld bei, sondern vielmehr die Häufigkeit, nämlich gleich drei mal hintereinander. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, waren neben den üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern zusätzlich noch mehrere deutliche Hinweise auf eine Radarkontrolle vorhanden. Aus diesem Grund ist laut Gericht von klarer Absicht auszugehen, denn angesichts dieser auffälligen Hinweise kann der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einfach „verschlafen“ haben. Auch die nur geringen Überschreitungen von 15-19 km/h ändern nichts an der Tatsache, dass der Fahrer über die Begrenzung informiert gewesen sein musste. Schließlich ist es nun einmal die Pflicht eines jeden Autofahrers, bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung den Tachometer zu überprüfen.
In der Urteilsbegründung liest sich das so: „Denn wegen der Vielzahl von Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert“. Also liebe Autofahrer immer schön den Tacho im Auge behalten