Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung - da nutzt keine Rechtsschutzversicherung

Trotz mehrfacher Hinweise auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h in der Thüringer Tunnelkette überschritt der Kläger diese mehrmals mit nacheinander 96, 95 und 99 Stundenkilometern. Die Polizei bewertete dies als vorsätzliche Tat und verhängte ein Bußgeld von 80€. Da normalerweise erst Überschreitungen von 150%, also in diesem Fall 120 km/h, als vorsätzlich gelten, zog der Fahrer vor Gericht, die Entscheidung wurde am 29. Oktober 2007 (Az.: 1 Ss 130/07) verkündet.

Zu Ungunsten des Klägers – laut Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Thüringen trägt hier nicht nur die Höhe der Überschreitung zum Bußgeld bei, sondern vielmehr die Häufigkeit, nämlich gleich drei mal hintereinander. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, waren neben den üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern zusätzlich noch mehrere deutliche Hinweise auf eine Radarkontrolle vorhanden. Aus diesem Grund ist laut Gericht von klarer Absicht auszugehen, denn angesichts dieser auffälligen Hinweise kann der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einfach „verschlafen“ haben. Auch die nur geringen Überschreitungen von 15-19 km/h ändern nichts an der Tatsache, dass der Fahrer über die Begrenzung informiert gewesen sein musste. Schließlich ist es nun einmal die Pflicht eines jeden Autofahrers, bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung den Tachometer zu überprüfen.

In der Urteilsbegründung liest sich das so: „Denn wegen der Vielzahl von Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert“. Also liebe Autofahrer immer schön den Tacho im Auge behalten

Zuerst Engpass auf der Straße, dann Engpass in der Tasche

Eine Frau stellte ihr Fahrzeug an einer engen Straße ab. Dann stieg sie aus und ließ den Hund aus dem Auto. Währenddessen fuhr von hinten ein anderes Auto vorbei. Obwohl nur wenig Platz zur Verfügung stand, ließ es sich der rastlose Fahrer nicht nehmen, sich da mit Gewalt durchzuquetschen. Bei diesem Manöver küsste die offene Türe die Seite des Dränglers. Während der innige Kontakt der beiden Wagen zu einem Schaden an der Autotür von 2600 € führte, hatten sich die zwei Unfallgegner bei weitem nicht so lieb.

Auf jeden Fall zeigte sich der Unfallgegner lediglich bereit, einen kleinen Part der Kosten zu übernehmen, da die Geschädigte selbst verantwortlich dafür war. Dem wollte das Amtsgericht München nicht folgen und verknackte den Drängler am 30.07.07 zur Zahlung des Schadens (Az.: 322 C 2647/06).

Aufgrund einer 30%igen Mitschuld wurde der Anspruch auf 70% des Schadens begrenzt (worauf aber noch später eingegangen wird). Vor Gericht behauptete der Beklagte, dass die Geschädigte die Autotür unverhofft aufgemacht hatte. Dies wurde jedoch durch ein Gutachten widerlegt. Die Tür war aus Sicht des Fahrers, zur rechten Zeit, gut erkennbar geöffnet worden. Daher war der Beklagte hauptsächlich für den Unfall verantwortlich. Er hätte bei einer Verengung entsprechend reagieren müssen und maximal bei sehr langsamer Geschwindigkeit vorbei fahren dürfen, oder, was am sinnvollsten gewesen wäre: stehen bleiben, bis ein Durchkommen möglich ist.

Weshalb die Klägerin sich mit 30% selbst am Schaden zu beteiligen hat, ist darin begründet, dass sie die Gebote der Rücksichtnahme nicht oder nur unzureichend beachtet hat: Wer an einer solchen Verjüngung seinen Wagen abstellt, sollte besonders darauf achten, dass beim Aussteigen oder beim Ausladen des Gepäcks (in dem Fall das Haustier) der nachfließende Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

Mit der Teilkaskoversicherung wäre das nicht passiert

Die Geschädigte stellte ihren Wagen auf einem Parkplatz ab, der von einer Kastanie überdacht war. Es stürmte eines Nachts und ein großer Zweig des Baumes fiel auf das Gefährt und verursachte einen Sachschaden von 5400€. Die Kosten wollte sie von der Gemeinde, welche der Inhaber der Kastanie war, ersetzt bekommen. Es wäre nämlich die Obliegenheit der Besitzer (also der Gemeinde), den Baum, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, in gewissen Zeitabständen zu überprüfen. Das Landgericht Coburg folgte dem nicht und ließ die klagende Besitzerin des Autos am 01.02.07 abblitzen

Es ist sehr wohl die Pflicht, unsichere Bäume oder Äste, die vom Um/Herunterfallen bedroht sind zu beseitigen, damit sie keine Gefahr mehr darstellen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde jeden Baum und jedes Geäst, welches nahe des Straßenverkehrs wächst, präventiv abzusägen habe. Zudem lagen den Richtern Gutachten vor, welche bestätigten, dass die Kastanie in Ordnung war und keine vorhersehbare Gefahr von ihr ausging. Weshalb trotzdem der Ast auf das Auto stürzen konnte, lag an dem starken Gewitter. Durch dieses Unwetter brachen auch zahlreiche Äste von Bäumen, die aus härterem Holz bestehen, als das eher weiche Kastanienholz.

Es gibt gewisse natürliche Ereignisse, deren Durchschlagskraft so groß ist, dass diese nicht verhindert werden können. Aber für solche Fälle sollte man sich wenigstens finanziell mittels einer Kaskoversicherung (in dem Fall eine Teil-Kasko) absichern.

Ölwechsel: Lamborghini von Saudi Arabien nach London eingeflogen

Reiche Männer aus der arabischen Welt sind dafür bekannt, ein Faible für schnelle und insbesondere auch für teure Autos zu haben. Schon in unzählige Fernsehreportagen durfte der deutsche Zuschauer bewundern, wie viel Geld die Scheiche in ihre Automobile investieren. Doch nun hat es ein Scheich auf die Spitze getrieben: Damit an seinem Lamborghini Murcielago ein Ölwechsel durchgeführt werden konnte, ließ er das Fahrzeug extra von Saudi Arabien nach London fliegen. Am Freitag der vergangenen Woche wurde der Sportwagen von der Airline „Emirates“ nach London geflogen, wo man zügig den Ölwechsel durchführte, so dass der Wagen bereits am Montag wieder zurück nach Saudi Arabien geflogen werden konnte. Einzig und allein die Kosten für den Fahrzeugtransport sollen sich auf rund 30.000 Euro belaufen haben.

Nun könnte man ja argumentieren, dass Qualität ihren Preis hat und man deshalb gern eine Fachwerkstatt aufsucht. Allerdings stellt sich gleichzeitig die Frage, ob dies für einen Ölwechsel erforderlich ist. In Anbetracht der Tatsache, dass Fahrzeuge aus dem Hause Lamborghini in der arabischen Welt sehr gefragt sind und der Scheich bei weitem nicht der einzige Besitzer eines solchen Fahrzeugs ist, hätte sich bestimmt auch vor Ort eine Kfz-Werkstatt gefunden, die den Ölwechsel fachgerecht hätte durchführen können.

Umweltschützer, die sich ohnehin nicht für derartige Fahrzeuge begeistern können, sind empört. Der Sprecher einer britischen Umweltschutzorganisation sagte, dass der Scheich in Sachen Umweltverschmutzung einen neuen Rekord aufgestellt hat: Die Menge an CO2, die allein durch den Transport entstanden ist, stehe in keinem Verhältnis zum CO2-Ausstoß, den das Fahrzeug erzeugen kann – und dieser fällt im Vergleich zu anderen Fahrzeugen immens hoch aus.

Zahlt die KFZ-Versicherung bei Trunkenheit am Steuer?

Nachdem ein Autofahrer in einer Fahrbahnverengung bemerkte, dass er soeben eine Einbahnstraße in falscher Richtung befahren hatte, riss er das Lenkrad herum. Jedoch zu spät – er krachte geradewegs in einen entgegenkommenden PKW. Seines Eigenverschuldens bewusst, zahlte er bzw. seine KFZ-Versicherung den geforderten Schadensersatz (3.100€) an den Unfallgegner. Aufgrund seines zum Unfallzeitpunkt stark alkoholisierten Zustandes (rund 1,2 Promille) wurde der Unfallverursacher jedoch von der Versicherung zu vollem Regress verpflichtet.

Nach Meinung des PKW-Fahrers habe er die Einbahnstraße nur befahren, weil er sich in der Gegend nicht auskannte – nicht jedoch wegen des konsumierten Alkohols. Somit hätte dieser Fehler auch nüchternen Fahrern passieren können. Daher verklagte er den Versicherer wegen unbegründeten Regressvollzugs.

Das Landgericht Coburg wies die Klage am 24. Juli 2007 in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil (Az.: 23 O 146/07) zurück. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der alkoholisierte Zustand des Fahrers eindeutig der Auslöser des Unfalls gewesen sei. Die Möglichkeit, dass auch andere Fahrer dieser Fehler hätte unterlaufen können, spielt hier keine Rolle. Die Veränderung des Fahrstils, der letztendlich zum Unfall geführt hat, basiert einzig auf dem überhöhten Alkoholkonsum. Laut AGB der Versicherung ist sie also berechtigt, eine Summe von bis zu 5.000€ vom Unfallverursacher zurückzufordern.

Außerdem hatte der Kläger noch einmal Glück im Unglück: Das Gericht war der Meinung, dass der Fahrer im nüchternen Zustand nicht genauso fährt wie im Trunkenheitszustand. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man an seiner allgemeinen Fahrtüchtigkeit zweifeln können, was zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis hätte führen können ;-)

Hund auf der Fahrbahn – wessen KFZ-Versicherung zahlt?

Bei einem Spaziergang auf einer Bundesstraße riss sich der an einer Leine geführte Hund plötzlich los und rannte auf die Fahrbahn. Das 13-jährige Mädchen, das sich das Tier vom Besitzer geliehen hatte, lief ihm panisch hinterher und versuchte ihn von der Straße zu ziehen. Im folgenden Ausweichmanöver eines in gleicher Richtung fahrenden Autos ereignete sich ein Unfall mit einem weiteren PKW, dessen Führerin den Ausweichenden gerade überholen wollte. Zwar blieben alle unverletzt, doch der am überholenden Wagen entstandene Sachschaden betrug etwa 5.000€, welchen die Fahrerin vom Hundebesitzer erstattet haben wollte.

Dieser argumentierte, sie hätte nicht überholen dürfen, da sie mit unkontrolliertem Verhalten eines Hundes hätte rechnen müssen. Nach seiner Auffassung sei sie also selbst an dem Unfall schuld gewesen.

Das Landgericht Coburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, fuhr das ausweichende Fahrzeug nur etwa 70 Stundenkilometer, obwohl 100 erlaubt waren. Somit kann der Frau kein Leichtsinn vorgeworfen werden. Da der Radweg separat und deutlich von der Straße abgetrennt war, hätte die Fahrerin laut Gericht nicht ahnen können, dass sich das Tier plötzlich losreist und auf die Straße läuft. Sie hatte lediglich auf ihr in §5 StVO niedergeschriebenes Recht bestanden, ein langsameres Fahrzeug zu überholen, wenn „während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.“ (§5 Abs. 2 StVO). Der separate Radweg ist hierbei nicht betroffen.

Der Dienstwagen: Hohe Kosten, aber genauso viele Möglichkeiten, diese steuerlich abzusetzen

Händigt der Vorgesetzte sein Kfz dem Angestellten zu nicht geschäftlichen Zwecken aus, so ist es dem Arbeitgeber erlaubt, vereinzelt dadurch für ihn entstehende Kosten als Werbekosten steuerlich geltend zu machen. Der Nutzungsvorteil muss jedoch mit einem präzise geführten Fahrtenbuch nachvollziehbar sein. Die Werbungsausgaben können jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese nach der Ein-Prozent Regelung ermittelt werden.

Wenn ein Angestellter einen Wagen von seinem Chef ohne Rückvergütung auch zum Privatgebrauch zur Verfügung gestellt bekommt, so werden die dadurch resultierenden Vorteile gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Satz1 Nr. 1 EStG als Einkommen gewertet und steuerlich entsprechend berücksichtigt. Das Fahrtenbuch dient zum Nachweis, welche Fahrten dienstlich sind und welche Fahrten zu privaten Zwecken stattfinden. Nur durch eine vorschriftsmäßige Führung des Fahrtenbuches können durch die Fahrten entstehenden Betriebsausgaben gerechtfertigt und geltend gemacht werden.

Die Nutzung des Wagens seitens des Beschäftigten und die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen seien Kosten, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG dabei entstehen, wenn der Arbeitnehmer die Vorteile des Fahrzeuges nutzt. Dies ist ein vom BFH (Bundesfinanzhof) gesprochenes Urteil, welches am 18.10.07 verkündet wurde. (Az.: VI R 57/06).

Die Ergänzung in der KFZ Versicherung: Die FSV - Der Traum eines jeden Autofahrers

Das mit dem Unfall ist ja so eine Sache. Wenn man einen Fehler (also selbst am Unfall schuld ist) am Steuer begeht und der eigene Wagen einen Schaden hat, dann decken die Versicherer zwar eine Menge ab, aber der Autofahrer muss sich finanziell selbst um seinen eigenen Schaden kümmern.
Mit Jahresbeginn 08 hat die VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG ein neues Angebot in ihrer Palette, nämlich die sogenannte Fahrerschutz-Versicherung, auch FSV genannt.

Bei den herkömmlichen Versicherungen sind alle potentiell Betroffenen abgesichert. Vom Unfallgegner, bis hin zu den Insassen (ggf. durch eine Insassenversicherung). Die bereits erwähnte Versicherungslücke wird mit der FSV nun aufgefüllt und abgedeckt. Zu den gedeckten Leistungen der FSV gehören neben Schäden durch Verdienstausfall, Schmerzensgeld (sofern nicht der Unfallgegner zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt wird), Kosten durch Umbau bei Behinderung und möglicher Unterhalt an Angehöriger, sollte es zum Todesfall des Versicherten kommen.

Sollten mehrere Leute im Auto sein und ein Recht auf Zahlungen haben, so ist die an den Fahrer gezahlte Versicherungsprämie der FVS nicht betroffen. Dieses Geld bekommt der Fahrer in vollem Umfang. Die FSV ist eine Innovation in der Versicherungswirtschaft und die VOLKSWOHL BUND Sachversicherung AG ist einer der wenigen Versicherer, die ein solches Versicherungsmodell dem Kunden offerieren können. Die FSV-Beiträge werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung eingefahren. Die durch die FSV entstehende Erhöhung der Kfz-Versicherungsbeiträge ist daran gekoppelt, wie alt der Autofahrer mit dem geringsten Alter ist. Hat diese Person das 22. Lebensjahr hinter sich gelassen, so beträgt die Erhöhung gerade mal 8%.

Autostreit zwischen Frankreich und Deutschland beendet

Der franzöische Autokanzler und die deutsche Autokanzlerin haben sich geeinigt: Die Autoindustrien beider Länder haben mehr Zeit bei der Umsetzung der Klimaschutzziele der EU. Mit flexibleren Regelungen können sich deutsche und französische Autohersteller mehr Zeit bei der Umstellung lassen - wenn die anderen EU-Staaten zustimmen.

Für den deutschen Autofahrer eigentlich keine gute Nachricht: Denn Frau Merkel hatte gegen die EU-Pläne mobil gemacht, weil sie die deutschen Premium-Hersteller benachteiligt sah. Die deutschen Hersteller, die besonders bei oberer Mittelklasse- und Oberklasse-Segment stark sind, können sich weiterhin auf die Eliten überall auf der Welt konzentrieren. Während der Trend in Deutschland immer deutlicher in Richtung kleine Fahrzeuge mit geringem Verbrauch geht. Schade eigentlich.

Finanzielle Einbußen für die KFZ-Versicherung nach später Regulierung

Dauert die Regulierung für den Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall zu lange, kann das zu großen finanziellen Einbußen für eine Versicherungsgesellschaft führen. Muss das Unfallopfer in der Reparaturzeit auf den Wagen verzichten, so darf es einen Mietwagen beanspruchen, dessen Kosten die Versicherung zu tragen hat. Tut der Geschädigte dies nicht, kann er stattdessen für den Nutzungsausfall eine finanzielle Entschädigung verlangen.

Diese ist von der Versicherung zu bezahlen, wenn der Versicherte beweisen kann, dass er selbst im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht fähig war, einen kostengünstigeren Ersatzwagen anzuschaffen oder die Reparaturkosten nicht vorstrecken konnte. Nutzungsausfall kann bis zur Zahlung der Versicherung und zusätzlich für einen von einem Sachverständigen benannten Zeitraum verlangt werden. Diese Zeit betrug im verhandelten Fall ganze 168 Tage (AG Essen, Az. 29 C 49/06).