Sicherheit wird von KFZ Versicherer gesponsert

Die folgenschwersten Unfälle im Straßenverkehr gehen von Reisebussen und LKW aus. Eine erfreuliche Nachricht ist, dass die Anzahl der Schwerverletzten und Toten in den letzten 15 Jahren um über 60 Prozent zurückgegangen ist, obwohl die Verkehrsdichte stark gestiegen ist. Weniger erfreulich dagegen ist die Tatsache, dass die Quote mit knapp 6.000 Unfällen, 78 Todesopfern und einem Schaden von rund 370 Millionen € dennoch sehr hoch ist.

Die meisten Unfälle passieren dadurch, dass ein LKW oder Bus von der Straße abkommt oder mit anderen Fahrzeugen zusammenstößt. Nach neusten Untersuchungen können aber genau diese Unfälle durch Fahrer-Assistenz-Systeme verhindert werden. Die Bekanntesten davon sind ESP (Elektronische Stabilitäts-Programm), Spurassistent und Tempomat. Das Problem ist aber, dass diese Systeme in LKW und Bussen nicht serienmäßig eingebaut sind. Durch eine Kampagne von Kravag, BGF und BGL soll die geringe Einbauqoute von nur 5% deutlich höher werden.

Hier eine kleine Ausführung der 3 Systeme:
1. Tempomat:
dieses System hat die Funktion, den Abstand zum Vordermann konstant zu halten. Gleichzeitig regelt er die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Wird der Abstand unterschritten, aktiviert das Gerät automatisch eine Teilbremsung.
2. Spurassistent:
Verlässt der Fahrer die Spur, so wird er durch ein vibrierendes oder akustisches Signal gewarnt.
3. ESP:
dieses Programm verhindert das Schleudern des Fahrzeuges, indem es gezielt einzelne Räder abbremst. Weichen der tatsächliche Fahrzustand und der Fahrerwunsch zu stark voneinander ab, so greift das System automatisch ein. Somit kann ein Über- oder Untersteuern des Autos verhindert oder abgeschwächt werden.

Mit 2 Millionen € fördert die BGF den Einbau solcher Geräte nun seit Januar 2008. Da über 300 Mitgliedsunternehmen der BGF solche Fahrzeuge schon bestellt haben, ist das Gesamtbudget schon aufgebraucht, wie BGF-Chef Röske erklärte. Mit Hilfe der Testergebnisse soll die Technik perfektioniert und die Anerkennung bei Herstellern erhöht werden. Zusätzlich unterstützt die Kravag jeden Käufer eines so ausgestatteten Fahrzeuges mit 500€, sofern dieser Kunde der Kravag ist. Vorstandsvorsitzender Bernhard Meyer will damit erreichen, dass die Anzahl der Unfälle mit Beteiligung von LKW oder Bussen um etwa ein Drittel gesenkt wird. Von den bisher jährlichen Schadensersatzzahlungen der Kravag von 240 Millionen € werden etwa 60 Millionen durch Unfälle ausgelöst, bei denen das Fahrzeug auffährt oder von der Straße abkommt. Durch eine serienmäßige Ausstattung der Fahrzeuge mit solchen Systemen könnte man also jährlich bis zu einem Viertel der Ausgaben sparen.

Laut Schirmherr Günter Verheugen sei es möglich, die Anzahl der Todesopfer bis 2010 zu halbieren. Des Weiteren soll ab 2012 der Einbau von ESP im gesamten EU-Gebiet eingeführt werden. Damit könnte man jedes Jahr 3.000 Menschenleben retten. Ferner soll ab 2013 ein automatisches Notbremssystem und ein Spurassistenzprogramm zur Grundausstattung gehören. Auch die Unternehmen würden von den Anschaffungskosten von etwa 2.500€ je Fahrzeug profitieren. Durch diese neue Verordnung können außerdem 150 Richtlinien ersetzt werden, was zusätzlich noch einen Beitrag zum Abbau der Bürokratie leisten würde.

Alkohol nach dem Unfall

Bei einer Autofahrt am frühen Morgen kam der Sohn der Klägerin an einer engen Einmündung von der Straße ab und prallte mit dem PKW gegen einen Baum, wobei ein Totalschaden entstand. Er konnte später die Richter davon überzeugen, dass er nicht bemerkt hatte, dass auch ein Baum beschädigt worden ist. Am Abend zuvor hatte er zunächst mit seiner ehemaligen Fußballmannschaft und anschließend mit anderen Freunden gefeiert, wobei er aber laut späteren Angaben nur wenig Alkohol konsumiert hatte.

Da er vorher Streit mit seiner Ex-Freundin und außerdem Angst vor der Reaktion seines Vaters auf den Unfall hatte, entfernte er sich zunächst von der Unfallstelle und trank erstmal etwas Vodka aus einer Flasche, die er im Auto dabei hatte. Als er dann am späten Vormittag erst zur Polizei ging, wurden ihm zwei Blutproben entnommen, die eine Alkoholkonzentration von 0,66 bzw. 0,57 Promille ergaben. Nach Auffassung der Kläger konnte dieser Wert allerdings nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden, da man dabei noch den Wodkakonsum beachten müsse, der ja erst nach dem Unfall stattgefunden habe.

Der Versicherer dagegen behauptete, der Fahrer hätte den nachträglichen Alkoholkonsum nur erfunden bzw. zur Verschleierung des wahren Alkoholgehaltes getätigt, und weigerte sich daher, Schadensersatz zu leisten. Die Mutter des Fahrers wollte dies nicht akzeptieren und klagte beim Landgericht Mannheim. Dessen Entscheidung zugunsten der Klägerin wollte der Versicherer nicht akzeptieren, woraufhin er beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung einlegte. Doch auch dieses schlug sich in einem Urteil vom 5. Juni 2008 auf die Seite der Klägerin (Az.: 12 U 13/08).

Beide Gerichte waren der Ansicht, dass der bei der Polizei festgestellte Alkoholgehalt nicht auf den Unfallzeitpunkt umgerechnet werden konnte. Des Weiteren teilten sie deren Meinung, dass auch erfahrene bzw. nicht alkoholisierte Fahrer an dieser äußerst schwierigen Stelle von der Straße hätten abkommen können. Ferner konnten sie seine Reaktion verstehen, sich erstmal von der Unfallstelle abzuwenden, da ja niemand verletzt worden war. Da der Versicherer nicht beweisen konnte, dass der spätere Alkoholkonsum nicht bzw. nur zur Täuschung stattgefunden hatte, konnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Die alleinige Behauptung, es sei so gewesen, reicht bei weitem nicht aus.

Anders hätte es ausgesehen, wenn es vorher eine Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Fahrer gegeben hätte, dass das Entfernen von der Unfallstelle als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gilt. Da es aber weder so eine Abmachung gab noch eine, laut der er sich stets für einen Alkoholtest bereithalten musste, konnte hier nicht von grob fahrlässigem Verhalten gesprochen werden. Der Fahrer hatte keinerlei Pflicht verletzt.

Vorläufiger Führerscheinentzug - Wenn die Behörde schläft

Der Kläger wurde beschuldigt, mit einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Rennen auf einer öffentlichen Straße bestritten zu haben. Wenn für eine derartige Aktion ein dringender Tatverdacht besteht, so ist der Führerschein sofort vorläufig zu entziehen. Trotzdem tat die Behörde, die für den Fall zuständig war, dies erst nach vier Monaten. Der Verdächtige sah dies als ungerecht an, da die Hauptverhandlung nur wenig später stattfinden sollte – er zog vor Gericht.

In einem Urteil vom 7. April 2008 gaben die Richter des Kieler Landgerichts der Klage statt (Az.: 46 Qs 25/08). Da eine vorläufige Abnahme der Fahrerlaubnis zum Schutz für die Allgemeinheit durchgeführt wird, muss dies sofort geschehen. Passiert dies erst später, wird der Schutzzweck verfehlt. In derartigen Fällen muss diese Entscheidungsgewalt den Richtern aus der Hauptverhandlung übergeben werden. Selbst, wenn eine Verurteilung des Angeklagten nahezu sicher ist, darf sich die zuständige Behörde zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr einmischen. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der mutmaßliche Täter in der Zwischenzeit erneut gegen die StVO verstoßen hätte. Da er sich aber nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, durfte die Behörde nicht mehr reagieren.

In einer vergleichbaren Angelegenheit ist das Landgericht Saarbrücken schon einmal zu einem ähnlichen Urteil gekommen. Genau wie hier hatte es die Behörde verpasst, den Führerschein vorläufig zu entziehen, worauf sie vor Gericht eine Niederlage einstecken musste.

Fahrbahnwechsel ohne Ankündigung

Der Kläger fuhr mit seinem Wagen auf der Linksabbiegerspur mit der in der Ortschaft zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Als der Beklagte, der mit seinem PKW auf einer anderen Spur unterwegs war, den Entschluss fasste, die Spur zu wechseln, konnte der Kläger nicht schnell genug reagieren und kollidierte mit dessen Auto.

Nach Meinung des Versicherers des Beklagten war sein Klient nicht allein Schuld an dem Unfall. Dadurch, dass der Linksabbieger mit Höchstgeschwindigkeit auf seiner Spur unterwegs war und damit keine Rücksicht auf die rechts von ihm liegende Spur nahm, sei er zumindest teilweise Schuld am Unfall. Aus diesem Grund wollte der Versicherer den Schaden nur zu einem Teil ersetzen. Den anderen Teil sollte der Kläger bzw. dessen Versicherung begleichen.

Dieser empfand diese Forderung jedoch als ungerecht und klagte. Am 30. Juli 2008 verurteilte das Oberlandesgericht Celle den Versicherer des Unfallverursachers zu vollem Schadenersatz (Az.: 14 U 74/08). Gemäß §7 Absatz 5 StVO ist ein Fahrbahnwechsel nur gestattet, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei auf keinen Fall gefährdet werden können. Zudem muss der Wechsel unbedingt durch blinken angekündigt werden. Wie das Gericht feststellen konnte, hatte der Beklagte diese Pflicht völlig missachtet. Bei dem offensichtlich spontanen Fahrbahnwechsel hatte er sich nicht mal über den Spiegel vergewissert, ob ein Autofahrer auf der Linksabbiegerspur unterwegs war. Ferner hatte er es versäumt, den Wechsel durch blinken anzukündigen.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger konnte feststellen, dass der Unfall durch eine um 10 Stundenkilometer verminderte Geschwindigkeit des Klägers hätte verhindert werden können. Angesichts der Tatsache, dass auf der rechts von ihm befindlichen Spur mehrere Autos unterwegs waren, wäre ein Idealfahrer nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, was den Unfall abgewendet hätte.

Trotzdem durfte der Fahrer auf der linken Spur davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur auch tatsächlich in diese Richtung fahren. Er muss also nicht unbedingt damit rechnen, dass sich einer dieser Fahrer spontan und nicht angekündigt dazu entschließt, die Spur zu wechseln. Aufgrund von normalen Sicht-, Wetter-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen durfte der Kläger also mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs sein. Aufgrund all dieser Tatsachen wurde dem Kläger der volle Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht ließ keine Revision gegen dieses Urteil zu.

Kommando der Verkehrslichter: Alarmstufe Rot

Wenn eine Ampel auf gelb umschaltet, ist es immer so eine Sache, die dem Autofahrer manchmal den Schweiß auf die Stirn treibt. Stehen bleiben, oder weiterfahren, sich vielleicht auch bei dunkelorange durchmogeln und damit riskieren, bei rot über die Ampel zu fahren, das ist bei vielen Fahrzeugführern die Frage. Rechtlich gesehen braucht man die Geschwindigkeit bei grün nicht zu reduzieren, vorausgesetzt, man hält sich an das Tempolimit, leuchtet das Verkehrslicht gelb (diese Phase muss im Ortsverkehr drei Sekunden anhalten, auch wenn ich schon andere Erfahrungen machen durfte), so ist man dazu verpflichtet, anhand der Entfernung und der Geschwindigkeit abzuschätzen, was von Beidem (Durchfahren, Anhalten) geeigneter ist - natürlich ist der Wagen auf jeden Fall vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen, wenn die Ampel auf rot umschaltet. Soweit die Theorie, wenn es sich um einen normalen PKW handelt.

Wurde die Fahrweise in irgendeiner Art verändert, zum Beispiel mit einem Dachgepäckträger oder, wie hier in diesem Fall, bei einem LKW mit einem Anhänger, so gelten andere Regeln: Die Geschwindigkeit muss bei solch einem Fahrzeug auch schon während der Grünphase gedrosselt werden, damit das (schwerfälligere) Fahrzeug trotzdem rechtzeitig zum stehen kommt, wenn die Ampel auf rot springt.

Ein Lastwagenfahrer hatte sich nicht an diese Regelung gehalten und ist eine fünfhunderstel Sekunde nach Beginn der Rotphase durch die Kreuzung gerauscht. Der Strafzettel ließ nicht lange auf sich warten, doch der Fahrer sah natürlich nicht ein, etwas zu zahlen, denn schließlich wurde es gelb, als noch 23 Meter zwischen ihm und der Haltelinie lagen (was sich auch beweisen ließ). Auf dieser Distanz ein Bremsmanöver hinzulegen wäre, sowohl nach seiner Meinung, als auch nach Ansicht von Fachleuten zu gefährlich gewesen, weshalb er, subjektiv gesehen, richtig gehandelt hätte.

Das Oberlandgericht Oldenburg gab am 29.05.08 dem Widerspruch gegen das Bußgeld nicht statt (Ss 205/08). Denn, wie oben beschrieben, hätte der Fahrer schon vor der Kreuzung die Geschwindigkeit so anpassen müssen, um nicht in eine solche Situation zu geraten.

Haltlose Verkehrssünden

Wenn ein Halteverbot nicht stichhaltig genug erscheint und somit nicht eingehalten wird

Ein Autofahrer stellte seinen Wagen in einem Bereich ab, auf dem es wegen Bauarbeiten ein mehrtägiges, uneingeschränktes Halteverbot gab. Dieses Verbot wurde mittels versetzbarer Verkehrsschilder (wie man sie auf Baustellen vorfindet) ausgeschildert. Allerdings waren sie (subjektiv betrachtet) leicht zu übersehen, da die Rückseite des Schildes zur Straße gerichtet war. Die Exekutive war dann entsprechend zur Stelle und stellte dem Besitzer die Abschleppkosten von 149€ in Rechnung. Der Halter zog am 16.01.08 vor das Verwaltungsgericht Berlin, welches ihn abblitzen ließ (Az.: VG 11 A 720/07).

Vor Gericht brachte der Kläger hervor, dass aufgrund der, für einen Verkehrsteilnehmer nicht einsehbaren Bedeutung des Schildes, dieses nicht gültig sei und nicht beachtet werden muss. Die Richter stellten klar, dass die Verpflichtung, sich an (sachgerecht angebrachte) Verkehrsschilder zu halten, nicht davon abhängt, wie gut sie für den Autofahrer persönlich einsehbar sind, sondern, davon, ob sie als solches überhaupt zu erkennen sind. Während bei „fließendem Verkehr“ Verkehrsschilder gut erkennbar sein sollten, wird dies bei „ruhendem Verkehr“ (z.B. Parkplätze) nicht ganz so straff gehandhabt.

Möchte man als Fahrzeughalter sein Gefährt irgendwo garagieren, so ist es seine Obliegenheit, sicherzugehen, dass die Fläche auch zum Parken freigegeben ist. Es ist ebenfalls von einem Autofahrer zu erwarten, dass er sich, wenn nicht anders möglich, die nötigen Informationen zu Fuß einholt. Findet man entsprechende Halteverbotsschilder (beschränkt oder unbeschränkt, wobei Ersteres umgangssprachlich als Parkverbot bezeichnet wird, während viele das unbeschränkte Halteverbot auch als „absolutes Halteverbot“ bezeichnen) und ist es klar, auf welchen Bereich das Halteverbot zugeordnet ist, so bleibt die Gültigkeit bestehen.

Handelt es sich eindeutig um ein vorübergehendes Halteverbot, so ist es ausnahmslos einzuhalten, vor allem deswegen, weil mobile Verkehrsschilder von anderen Personen verdreht werden (können).

Vollbremsung ohne Grund

Der Beklagte saß in seinem Fahrzeug bei rot an einer Kreuzung und vertiefte sich in einen Stadtplan. Da er deswegen nicht bemerkte, dass es grün geworden war, hupte der Fahrer des PKW hinter ihm, um ihn darauf aufmerksam zu machen. Daraufhin fuhr er, aufgeregt und wild in Richtung des späteren Klägers fuchtelnd, los. Aus diesem Grund hupte dieser ein zweites Mal, was den Vordermann – aus Verwirrung oder zur Provokation – dazu brachte, eine Vollbremsung zu tätigen. Bei dem folgenden Auffahrunfall wurde der Wagen des Hintermannes stark beschädigt.

Da es seiner Meinung nach nur wegen der grundlosen Vollbremsung seines Vorfahrers zu dem Unfall gekommen war, verlangte er den vollen Schadensersatz von dem Versicherer des Beklagten zurück. Da dieser jedoch der Meinung war, dass der Kläger den Unfall wegen seiner Unachtsamkeit verursacht hatte, lehnte er die Regulierung des Schadens ab. Das Berliner Kammergericht, das der Kläger daraufhin einschaltete, stellte sich auf seine Seite und gab der Klage am 10. September 2007 komplett statt (Az.: 22 U 224/06).

In der Urteilsbegründung hieß es, dass man im Großstadtverkehr an Ampeln und Kreuzungen nicht mit plötzlichen Vollbremsungen des Vordermannes rechnen muss. Daher ist der Sicherheitsabstand nicht unbedingt strengstens einzuhalten. Die Vollbremsung, die der Beklagte hier getätigt hatte, war absolut unbegründet. Auch die Tatsache, dass der Fahrer hinter ihm hupte, gab ihm dafür keinen Grund. Denn er war dazu berechtigt, die Hupe zu tätigen, da der Vorfahrende mit seinem unachtsamen Verhalten eine gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte.

Zwar war das zweite Hupen nicht mehr nötig, jedoch wurde es vom Vordermann durch seine wilden Gesten provoziert. Deshalb lag, entgegen der Behauptung des Beklagten, auch keine unklare Verkehrslage vor. Dazu kommt, dass der Kläger niemals mit einer solchen Vollbremsung hätte rechnen müssen. Da sich der Beklagte hier absolut verkehrswidrig verhalten hatte, muss er für die entstandenen Schäden in vollem Umfang aufkommen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde dem Beklagten verweigert. Zum Schluss bleibt zu sagen, dass auch schon in einigen früheren Fällen nicht immer der Grundsatz „Wer auffährt, ist schuld!“ zur Geltung kam.

Das Zweirad als Drängler

Wie ein Fahrradfahrer dem Ruf des „motorisierten Bruders“ gerecht wird…

Ein Autofahrer wollte in einem Großmarkt einkaufen und stellte, wie es in Einkaufszentren üblich ist, seinen Wagen auf einen der Parkplätze innerhalb eines beschrankten Bereiches (wahrscheinlich in einem Parkhaus) ab. Bei der Abfahrt zahlte er ordnungsgemäß und führte die Karte an der Ausfahrt ein, sodass die Schranke den Weg frei machte. In dem Moment fuhr ein Radfahrer durch die Ausfahrt. Der elektronische Prozess, welcher zum Schließen des Fallbaums mittels Induktion startete, wurde auf diese Weise verfrüht in Gang gesetzt und, als der Autofahrer passieren wollte, sank die Barriere wieder nach unten. Neben der lädierten Frontscheibe trug das Auto auch einen Dachschaden davon. Die Kosten von über 1200€ forderte der Einkäufer von den Inhabern der Stellplätze zurück. Er bemängelte, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, damit nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer (Radfahrer, Fußgänger) die Ausfahrt überqueren. Da viele die Verkehrsregeln brechen, um sich einen Umweg zu ersparen, sollte es einen alternativen Durchgang für solche Passanten geben.

Außerdem hätte der Schließvorgang erst dann vollendet sein dürfen, wenn sich nicht mehr unterhalb der Schranke befunden hätte, zumal diese nach dem Fahrrad viel zu schnell herunter gefahren sei.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Geschädigten nicht und sprach den Betreiber des Parkplatzes am 22.03.07 von den Forderungen frei (Az.: 223 C 27796/07).

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sehr wohl Wege Radfahrern und Fußgängern zugewiesen waren. Zusätzlich gab es Warnschilder mit der Aufschrift: „Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch!”. Dies reichte den Richtern aus, so dass keine weiteren Schritte zur Verkehrssicherung nötig waren. Denn die Verkehrssicherungspflicht macht es dem Pflichtigen nicht zur Obliegenheit, jede annähernd erdenkliche Gefahr zu beseitigen.

Rein technisch war die Schranke zum Zeitpunkt des Unfalles in Ordnung, dass diese aber herunterfährt, sobald ein Fahrzeug hindurch gefahren ist, kann dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ansonsten würden viele PKWs das Gelände verlassen, ohne die Parkgebühr zu entrichten. Dass die Induktionsschleife auf Verkehrsmittel mit geringem Gewicht reagiert, begründet sich darin, dass die Parkfläche auch von kleinen Rollern oder Mofas genutzt werden kann, sodass auch in dem Fall eine Funktionsfähigkeit vorhanden sein sollte. Es ist zudem nicht realisierbar, Radfahrer von dem abzuhalten, was dem Geschädigten widerfahren ist.

Die Geschichte mit der Garantie ist garantiert kein Spaß……

Eine Person kaufte sich einen gebrauchten Mercedes-Benz. Auf dem Benz lief eine sogenannte „mobilo-life”-Garantie, die dafür einsteht, dass der Wagen ab dem Jahre 1998 nicht von innen nach außen durchrosten wird. Insbesondere Rostschäden an der Chassis (=Karosserie?) oder dem Unterboden würden umsonst beseitigt werden. Diese Garantie gilt für dreißig Jahre und - das ist Haken an der Geschichte – komplettiert die Gewährleistungsbedingungen und ist somit an diese gekoppelt. Die versprochenen Leistungen bei Rostschäden sind nicht differenziert zu den Bedingungen anzusehen. Um die „mobilo-life”- Garantie in Anspruch nehmen zu können muss der Kunde seinen Wagen ab dem 60. Monat nach dem Neukauf (der Aushändigung durch den Händler) von einer Vertragswerkstatt Mercedes-Benz regelmäßig instand setzen lassen (Hinweis: 60 Monate sind 5 Jahre). Die Wartung sollte alle zwei Jahre erfolgen, da die Garantie verwirkt ist, wenn Rostschäden entstehen und die letzte Instandhaltung über zwei Jahre zurück lag.

Dem Benz-Fahrer war der Luxus zu kostspielig und er lies den Wagen in einem nicht vertraglichen Meisterbetrieb warten. Es kam, wie es kommen musste, der Rost war da und Mercedes zahlte keinen Cent.

Der Geschädigte musste sich bei seinem Gerichtsweg durch drei Instanzen kämpfen, als schließlich dar Bundesgerichtshof am 12.12.07 sein Urteil sprach und dem Kläger die Garantie versagte (Az.: VIII ZR 187/06).

Der BGH vertrat die Ansicht, dass es sich dabei nicht um eine ungerechtfertigte Übervorteilung handelt, wenn Mercedes solche Garantie-Voraussetzungen an den Kunden richtet. Die zugesprochene Garantie sollte einerseits den Umsatz des Unternehmens erhöhen, in dem der Kunde die Vertragswerkstätten aufsucht, andererseits dabei die Güte des Fahrzeuges erhalten bleiben, was dem Kunden zu Gute kommt. Dabei bekommt jeder der Vertragspartner etwas, sowie sich jeder der beiden an seine Zugeständnisse hielte.

Ob der Kunde diese Garantie in Anspruch nimmt und sich somit an das hält, was von ihm gefordert wird, damit die Leistungen nicht verwirken oder ob er es sein lässt, aber dann auch nicht erwarten kann, dass das Unternehmen seinen Teil erfüllt, dies liegt im Ermessen jedes Verbrauchers. Jeder Fahrer muss selbst entscheiden, ob und wie lange die Nutzung dieser Garantie mitsamt der Einhaltung seiner Verpflichtungen rentabel ist.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung - da nutzt keine Rechtsschutzversicherung

Trotz mehrfacher Hinweise auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h in der Thüringer Tunnelkette überschritt der Kläger diese mehrmals mit nacheinander 96, 95 und 99 Stundenkilometern. Die Polizei bewertete dies als vorsätzliche Tat und verhängte ein Bußgeld von 80€. Da normalerweise erst Überschreitungen von 150%, also in diesem Fall 120 km/h, als vorsätzlich gelten, zog der Fahrer vor Gericht, die Entscheidung wurde am 29. Oktober 2007 (Az.: 1 Ss 130/07) verkündet.

Zu Ungunsten des Klägers – laut Auffassung der Richter am Oberlandesgericht Thüringen trägt hier nicht nur die Höhe der Überschreitung zum Bußgeld bei, sondern vielmehr die Häufigkeit, nämlich gleich drei mal hintereinander. Wie in der Beweisaufnahme festgestellt wurde, waren neben den üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern zusätzlich noch mehrere deutliche Hinweise auf eine Radarkontrolle vorhanden. Aus diesem Grund ist laut Gericht von klarer Absicht auszugehen, denn angesichts dieser auffälligen Hinweise kann der Fahrer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einfach „verschlafen“ haben. Auch die nur geringen Überschreitungen von 15-19 km/h ändern nichts an der Tatsache, dass der Fahrer über die Begrenzung informiert gewesen sein musste. Schließlich ist es nun einmal die Pflicht eines jeden Autofahrers, bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung den Tachometer zu überprüfen.

In der Urteilsbegründung liest sich das so: „Denn wegen der Vielzahl von Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert“. Also liebe Autofahrer immer schön den Tacho im Auge behalten